Bundesfinanzministerium schafft Klarheit: Vorsteuerabzug beim Wechsel zwischen Kleinunternehmer und Regelbesteuerung

Ein Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) und Regelbesteuerung führt in der Praxis häufig zu Unsicherheiten – besonders dann, wenn Eingangsleistungen (Rechnungen/Anzahlungen) noch vor dem Wechsel bezogen wurden, aber erst nach dem Wechsel für steuerpflichtige Umsätze genutzt werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Übergangsfälle mit Schreiben vom 10.11.2025 klar geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.


Kernaussage des BMF: Vorsteuerabzug „vor dem Wechsel“ bleibt grundsätzlich ausgeschlossen

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt:

Vorsteuern aus Leistungen, die vor dem tatsächlichen Übergang zur Regelbesteuerung bezogen wurden, sind für Zeiträume vor dem Übergang nicht abziehbar – selbst wenn die Leistung erst nach dem Wechsel für Umsätze verwendet wird, die grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Der Ausschluss greift ausdrücklich auch dann, wenn:

  • die spätere Verwendung für steuerpflichtige Umsätze erfolgt,

  • der Wechsel zur Regelbesteuerung bereits wahrscheinlich/absehbar, aber noch nicht vollzogen war,

  • es sich um Voraus- oder Anzahlungsrechnungen handelt.

Rechtsgrundlage ist laut BMF der Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 UStG für Zeiträume, in denen der Unternehmer (noch) Kleinunternehmer ist.


Wichtig: Der tatsächliche Übergang löst eine „Änderung der Verhältnisse“ aus – § 15a UStG kann helfen

Das BMF stellt zugleich klar: Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung ist eine Änderung der Verhältnisse. Dadurch kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zugunsten des Unternehmers möglich werden – allerdings nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Bagatellgrenze nach § 44 UStDV (1.000 EUR) überschritten wird.

Praxisgedanke: Der Vorsteuerabzug wird nicht „rückwirkend“ im alten Zeitraum nachgeholt, sondern über die Berichtigungssystematik (insbesondere bei berichtigungsfähigen Wirtschaftsgütern/Leistungen mit Berichtigungszeitraum).


Spiegelbildlich: Wechsel von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer kann Vorsteuerkorrekturen auslösen

Auch der umgekehrte Fall ist geregelt:

Beim Übergang von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung liegt ebenfalls eine Änderung der Verhältnisse vor. Dann ist ein zuvor geltend gemachter Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen, weil die Umsätze künftig unter § 19 UStG fallen.


Anwendungsregelung: Gilt für offene Fälle – mit Nichtbeanstandung bis 10.11.2025

Die Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Zusätzlich enthält das BMF-Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung: Es wird nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10.11.2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung noch auf die bis dahin gültige Fassung des UStAE (Abschnitt 15.3 Abs. 2) beruft; die Vorsteuern sind dann ggf. in einer späteren Erklärung zu berücksichtigen.


Praxistipps: So vermeiden Sie Risiken beim Wechsel der Besteuerungsform

  1. Übergangszeitpunkt sauber dokumentieren (Datum des tatsächlichen Wechsels, ggf. Grenzüber-/unterschreitungen, Optionserklärung).

  2. Rechnungs- und Leistungszeitpunkt trennen: Für den Vorsteuerabzug kommt es auf die Zeit vor/nach dem Wechsel an.

  3. § 15a UStG prüfen: Gibt es berichtigungsfähige Eingangsleistungen/Wirtschaftsgüter und wird die 1.000-EUR-Grenze überschritten?

  4. Anzahlungen besonders beachten: Auch hier ist der Vorsteuerabzug vor dem Wechsel grundsätzlich nicht möglich.


Fazit

Das BMF schafft mit Schreiben vom 10.11.2025 klare Leitplanken: Kein Vorsteuerabzug für Leistungsbezüge vor dem tatsächlichen Wechsel – selbst bei späterer steuerpflichtiger Nutzung oder bei Anzahlungen. Entlastung ist jedoch über eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.