Einkommensteuererklärung 2025: Beim E-Rezept gelten strengere Nachweispflichten
Krankheitskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden.
Mit der Einführung des E-Rezepts haben sich jedoch auch die Anforderungen an den steuerlichen Nachweis verändert. Während für die Einkommensteuererklärung 2024 noch eine Übergangsregelung galt, müssen Steuerpflichtige ab der Einkommensteuererklärung 2025 strengere Nachweispflichten beachten.
Warum der Nachweis bei Krankheitskosten wichtig ist
Das Finanzamt erkennt Krankheitskosten grundsätzlich nur an, wenn sie ausreichend nachgewiesen werden können. Früher war dies in vielen Fällen vergleichsweise einfach: Das Papierrezept aus der Arztpraxis oder eine ärztliche Verordnung diente zusammen mit der Apothekenquittung als Beleg.
Durch das E-Rezept entfällt dieser klassische Papiernachweis zunehmend. Deshalb kommt dem Apothekenbeleg eine größere Bedeutung zu. Er muss künftig alle Angaben enthalten, die das Finanzamt für die steuerliche Zuordnung benötigt.
Übergangsregelung für 2024 ist ausgelaufen
Für den Veranlagungszeitraum 2024 gab es noch eine Erleichterung. Die Finanzverwaltung akzeptierte in dieser Übergangsphase auch Apothekenquittungen, auf denen der Name der steuerpflichtigen Person nicht angegeben war.
Diese Ausnahme gilt ab 2025 nicht mehr. Wer Krankheitskosten in der Einkommensteuererklärung 2025 geltend machen möchte, benötigt einen vollständigen Apothekenbeleg.
Diese Angaben muss der Apothekenbeleg ab 2025 enthalten
Damit Krankheitskosten steuerlich anerkannt werden können, sollte der Apothekenbeleg künftig folgende Angaben enthalten:
- Name des Medikaments oder medizinischen Hilfsmittels
- Art des Rezepts
- Höhe der Zuzahlung
- Name der steuerpflichtigen Person
Besonders wichtig ist der Name der steuerpflichtigen Person. Fehlt dieser auf dem Beleg, kann das Finanzamt die Aufwendungen unter Umständen nicht anerkennen.
Welche Krankheitskosten können absetzbar sein?
Als außergewöhnliche Belastungen kommen grundsätzlich solche Kosten in Betracht, die unmittelbar der Heilung einer Krankheit oder der Linderung ihrer Folgen dienen.
Dazu können insbesondere gehören:
- Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Medikamenten
- Kosten für bestimmte medizinische Hilfsmittel
- Eigenanteile bei ärztlich verordneten Behandlungen
- Aufwendungen für Heil- und Hilfsmittel, soweit medizinisch veranlasst
Nicht abziehbar sind dagegen regelmäßig Aufwendungen, die lediglich der allgemeinen Gesundheitsvorsorge dienen. Dazu zählen zum Beispiel viele Präparate zur Vorbeugung oder Stärkung des allgemeinen Wohlbefindens, sofern keine konkrete medizinische Verordnung vorliegt.
Praktischer Hinweis für den Apothekenbesuch
Steuerpflichtige sollten beim Einlösen eines E-Rezepts aktiv darauf achten, dass der Apothekenbeleg vollständig ausgestellt wird. Insbesondere sollte der eigene Name auf dem Beleg erscheinen.
Sinnvoll ist es außerdem, die Belege direkt nach dem Apothekenbesuch zu prüfen und geordnet aufzubewahren. Wer erst bei der Erstellung der Steuererklärung feststellt, dass Angaben fehlen, muss möglicherweise nachträglich Ersatzbelege anfordern.
Was tun bei unvollständigen Belegen?
Wer bereits Apothekenbelege ohne Namensangabe erhalten hat, sollte die jeweilige Apotheke um einen Ersatzbeleg mit Namensnennung bitten. Gerade bei regelmäßigen Medikamentenzuzahlungen kann sich dies lohnen, da sich die Beträge im Laufe eines Jahres summieren können.
Für die Steuererklärung empfiehlt sich eine strukturierte Belegsammlung, zum Beispiel nach folgenden Kategorien:
- Medikamente und Zuzahlungen
- Hilfsmittel
- Heilbehandlungen
- Fahrtkosten im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen
- Erstattungen der Krankenkasse oder privaten Krankenversicherung
Wichtig ist dabei: Nur tatsächlich selbst getragene Kosten können steuerlich berücksichtigt werden. Erstattungen durch Krankenkasse, Beihilfe oder private Versicherungen mindern die abziehbaren Aufwendungen.
Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Eigenbelastung beachten
Auch wenn Krankheitskosten dem Grunde nach abziehbar sind, wirken sie sich steuerlich nicht immer vollständig aus. Das Finanzamt berücksichtigt außergewöhnliche Belastungen nur, soweit sie die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen.
Die Höhe dieser Eigenbelastung hängt insbesondere ab von:
- Gesamtbetrag der Einkünfte
- Familienstand
- Anzahl der Kinder
Trotzdem kann es sinnvoll sein, Krankheitskosten vollständig zu sammeln. Gerade bei höheren Zuzahlungen, chronischen Erkrankungen oder mehreren medizinischen Aufwendungen innerhalb eines Jahres kann sich ein steuerlicher Effekt ergeben.
Fazit
Ab der Einkommensteuererklärung 2025 gelten beim E-Rezept strengere Anforderungen an den Nachweis von Krankheitskosten. Apothekenbelege sollten künftig unbedingt den Namen der steuerpflichtigen Person, das Medikament oder Hilfsmittel, die Art des Rezepts und die Höhe der Zuzahlung enthalten.
Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen möchte, sollte Belege deshalb direkt prüfen und sorgfältig aufbewahren. Fehlende Angaben können dazu führen, dass das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt.
