Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG: Wann entsteht Gewerbesteuerpflicht?

Viele vermögensverwaltende Gesellschaften erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen. Grundsätzlich unterliegen solche Einkünfte nicht der Gewerbesteuer. Anders kann es jedoch aussehen, wenn die Gesellschaft gewerblich geprägt ist oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt.

Ein aktueller Fall vor dem Finanzgericht Münster zeigt, dass insbesondere bei einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG genau geprüft werden muss, ob Gewerbesteuerpflicht besteht.

Grundsatz: Gewerbliche Einkünfte können Gewerbesteuer auslösen

Gewerbesteuer fällt grundsätzlich an, wenn ein Unternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt. Ausgangspunkt ist der Gewinn, der für Zwecke der Gewerbesteuer durch bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen angepasst wird.

Bei rein vermögensverwaltenden Tätigkeiten, etwa der langfristigen Vermietung von Immobilien, liegt grundsätzlich kein Gewerbebetrieb vor. Solche Einkünfte sind regelmäßig nicht gewerbesteuerpflichtig.

Komplexer wird es jedoch, wenn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft zusätzlich an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt ist oder wenn ihre gesellschaftsrechtliche Struktur zu einer gewerblichen Prägung führt.

Der entschiedene Fall: Vermögensverwaltung mit gewerblicher Beteiligung

Im Streitfall ging es um eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft hielt umfangreichen Grundbesitz und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Daneben war sie an einer weiteren GmbH & Co. KG beteiligt, aus der ihr gewerbliche Einkünfte zugerechnet wurden.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Gesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Es setzte daher einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Die Gesellschaft wandte sich dagegen. Sie berief sich darauf, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit gewerblichen Beteiligungseinkünften nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht automatisch der Gewerbesteuer unterliegt.

Gewerbliche Prägung war entscheidend

Das Finanzgericht Münster folgte der Argumentation der Gesellschaft jedoch nicht. Zwar war die Gesellschaft vermögensverwaltend tätig und erzielte daneben gewerbliche Beteiligungseinkünfte. Entscheidend war aber ihre gesellschaftsrechtliche Struktur.

Bei der Klägerin war ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin. Damit galt die Gesellschaft bereits kraft Rechtsform als gewerblich geprägt.

Diese gewerbliche Prägung führte dazu, dass die Gesellschaft sachlich gewerbesteuerpflichtig war. Die Gewerbesteuerpflicht entfiel daher nicht allein deshalb, weil die Gesellschaft überwiegend vermögensverwaltend tätig war.

Warum die BFH-Rechtsprechung nicht half

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit gewerblichen Beteiligungseinkünften unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Diese Rechtsprechung greift jedoch nicht uneingeschränkt.

Im vorliegenden Fall war entscheidend, dass die Gesellschaft nicht nur wegen der Beteiligung gewerbliche Einkünfte erzielte, sondern bereits aufgrund ihrer Rechtsform gewerblich geprägt war. Diese gewerbliche Prägung führt steuerlich dazu, dass die Tätigkeit als Gewerbebetrieb behandelt wird.

Damit war die Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig, obwohl ihre praktische Tätigkeit im Wesentlichen in der Verwaltung von Grundbesitz bestand.

Keine vollständige Kürzung der Immobilienerträge

Auch eine gewerbesteuerliche Kürzung der vermögensverwaltenden Einkünfte half der Gesellschaft nicht weiter. Eine solche Kürzung kommt unter bestimmten Voraussetzungen bei Grundstücksunternehmen in Betracht.

Im Streitfall war sie jedoch ausgeschlossen, weil ein Teil der Immobilien dem Gewerbebetrieb einer Gesellschafterin diente. Dadurch konnten die Einkünfte nicht vollständig aus der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage herausgenommen werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt: Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften ist nicht allein entscheidend, welche Einkünfte tatsächlich erzielt werden. Ebenso wichtig ist die gesellschaftsrechtliche Struktur.

Besonders relevant ist dies für:

  • GmbH & Co. KGs mit Immobilienvermögen
  • Familiengesellschaften zur Vermögensverwaltung
  • Immobiliengesellschaften mit gewerblichen Beteiligungen
  • Gesellschaften mit Kapitalgesellschaft als Komplementärin
  • Unternehmensgruppen mit gemischt genutztem Grundbesitz

Gerade bei Immobiliengesellschaften sollte frühzeitig geprüft werden, ob eine gewerbliche Prägung vorliegt und welche Folgen sich daraus für die Gewerbesteuer ergeben.

Gestaltung und Prüfung vorab sind wichtig

Die Gewerbesteuerpflicht kann erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Zwar bestehen im Bereich der Grundstücksverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen Kürzungsmöglichkeiten. Diese greifen jedoch nicht immer und können durch bestimmte Nutzungen oder gesellschaftsrechtliche Verflechtungen ausgeschlossen sein.

Daher sollte bereits bei Gründung, Umstrukturierung oder Erweiterung einer vermögensverwaltenden Gesellschaft geprüft werden:

  • Liegt eine gewerbliche Prägung vor?
  • Werden gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt?
  • Können gewerbesteuerliche Kürzungen genutzt werden?
  • Dienen Immobilien teilweise einem Gewerbebetrieb von Gesellschaftern?
  • Ist die gewählte Rechtsform steuerlich sinnvoll?

Fazit

Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG kann gewerbesteuerpflichtig sein, wenn sie aufgrund ihrer Struktur gewerblich geprägt ist. Das gilt selbst dann, wenn sie überwiegend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Für Immobiliengesellschaften und vermögensverwaltende Familiengesellschaften empfiehlt sich deshalb eine sorgfältige steuerliche Prüfung der Gesellschaftsstruktur. So lassen sich gewerbesteuerliche Risiken frühzeitig erkennen und Gestaltungsoptionen nutzen.