Gartenarbeiten steuerlich absetzen: Gartenpflege und Handwerkerleistungen mit Ausblick auf 2027
Wer eine Firma mit der Pflege oder Gestaltung seines Gartens beauftragt, kann Gartenarbeiten steuerlich absetzen. Dafür gewährt § 35a Einkommensteuergesetz eine Ermäßigung unmittelbar bei der Einkommensteuer. Entscheidend sind die Art der Arbeit, die begünstigten Kosten und die richtigen Nachweise.
Stand 27. Oktober 2026: Für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten 20 Prozent bis höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung. Bei Handwerkerleistungen sind es derzeit 20 Prozent bis höchstens 1.200 Euro. Ab 2027 soll der Handwerkerbonus auf 15 Prozent und maximal 900 Euro sinken. Diese Änderung ist noch nicht abschließend beschlossen.
Welche Gartenarbeiten steuerlich begünstigt sind
Zur haushaltsnahen Gartenpflege gehören typische Arbeiten, die normalerweise auch Haushaltsmitglieder erledigen könnten. Dazu zählen beispielsweise Rasenmähen, Heckenschneiden, Unkrautjäten und Laubentfernen. Auch übliche Pflegearbeiten an Pflanzen und die Schädlingsbekämpfung können darunterfallen.
Handwerkerleistungen sind dagegen beispielsweise Pflasterarbeiten, das Erneuern einer Terrasse, das Errichten eines Zauns oder größere Erd- und Pflanzarbeiten zur Gartengestaltung. Auch das Verlegen von Rollrasen kann dazugehören.
Maßgeblich ist somit die Art der Tätigkeit. Ob die Firma einmalig oder regelmäßig kommt, entscheidet allein noch nicht über die steuerliche Zuordnung. Enthält ein Auftrag beide Arten von Arbeiten, sollte die Rechnung diese nachvollziehbar trennen. Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt angesetzt werden.
Wie hoch der Steuerbonus 2026 ist
Für beauftragte Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe gelten derzeit diese Grenzen:
| Leistungsart | Begünstigte Kosten pro Jahr | Maximale Steuerermäßigung 2026 |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | 20.000 Euro | 20 Prozent und höchstens 4.000 Euro |
| Handwerkerleistungen | 6.000 Euro | 20 Prozent und höchstens 1.200 Euro |
Aus diesen beiden Bereichen können sich zusammen bis zu 5.200 Euro pro Jahr ergeben. Allerdings gelten die Höchstbeträge für den Haushalt und alle jeweils begünstigten Arbeiten zusammen. Bereits berücksichtigte Reinigungskosten oder andere Handwerkerrechnungen können den verfügbaren Betrag deshalb verringern.
Auch bei mehreren selbst genutzten Wohnungen vervielfachen sich die Höchstbeträge nicht. Zudem kann die Ermäßigung nur eine entsprechend vorhandene tarifliche Einkommensteuer mindern. Nicht nutzbare Beträge werden weder als negative Einkommensteuer ausgezahlt noch in andere Jahre übertragen. Für eine selbst angestellte Haushaltshilfe im Minijob gelten eigene Regeln.
Welche Kosten auf der Rechnung zählen
Begünstigt sind grundsätzlich die Arbeitskosten. Dazu gehören auch berechnete Fahrt- und Maschinenkosten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer.
Die Kosten gelieferter Pflanzen, Pflastersteine und anderer Materialien zählen dagegen grundsätzlich nicht mit. Für Verbrauchsmittel, die der Betrieb bei der Leistung einsetzt, lässt die Finanzverwaltung eine Ausnahme zu. Ein eigener Einkauf im Baumarkt wird dadurch jedoch nicht zur begünstigten Gartenleistung. Die Verwaltungsregeln zu § 35a EStG erläutern die Abgrenzung und den Kostennachweis.
Kosten für das Abfahren und Entsorgen von Grünschnitt können als Nebenleistung einer begünstigten Gartenarbeit berücksichtigt werden. Eine eigenständige Entsorgungsleistung ist gesondert zu beurteilen. Auch die eigene Arbeitszeit beim Rasenmähen oder bei der Gartengestaltung lässt sich nicht ansetzen.
Wer den Bonus nutzen kann
Die Steuerermäßigung kommt sowohl für selbst nutzende Eigentümer als auch für Mieter in Betracht. Mieter können zudem ihren Anteil an begünstigter Gartenpflege über die Betriebskostenabrechnung oder eine entsprechende Bescheinigung nachweisen. Das gilt auch, wenn der Vermieter den Dienstleister beauftragt hat. Dies bestätigt der Bundesfinanzhof im Urteil VI R 24/20.
Die Arbeiten müssen dem eigenen Haushalt zuzuordnen sein. Dazu kann auch eine selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung gehören. Nach dem Gesetz muss der Haushalt grundsätzlich in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Für vermietete Immobilien ist dagegen vorrangig zu prüfen, ob die Kosten Werbungskosten darstellen. Ein zusätzlicher Ansatz derselben Kosten nach § 35a EStG ist dann ausgeschlossen.
Aktuelles Urteil zur Schweiz: Der EuGH hat am 17. September 2026, C-223/25, entschieden, dass die Begünstigung einem abhängig beschäftigten Grenzgänger nicht allein wegen seines Haushalts in der Schweiz versagt werden darf. Grundlage ist das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz. Für andere Schweizer Sachverhalte ist dessen Anwendbarkeit gesondert zu prüfen.
Was bei Neubauten und neu angelegten Gärten gilt
Handwerkerarbeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Nach der Finanzverwaltung betrifft dies Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung. Ein Einzug allein ist deshalb kein verlässliches Abgrenzungsmerkmal.
Anders kann die Neuanlage eines Gartens bei einem bereits bestehenden Haushalt zu beurteilen sein. Denn eine Gartenfläche muss nicht schon vorher gestaltet gewesen sein. Das hat der BFH mit Urteil vom 13. Juli 2011, VI R 61/10, klargestellt. Bei Arbeiten kurz nach der Errichtung eines Hauses sollte der Zusammenhang mit dem Neubau daher genau geprüft werden.
Welche Änderungen ab 2027 geplant sind
Der Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht eine Kürzung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen vor. Statt 20 Prozent sollen künftig 15 Prozent der begünstigten Kosten berücksichtigt werden. Der jährliche Höchstbetrag soll zugleich von 1.200 auf 900 Euro sinken. Er würde damit weiterhin bei 6.000 Euro begünstigten Kosten erreicht.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen sieht dieser Entwurf dagegen keine entsprechende Kürzung vor. Die laufende Gartenpflege soll deshalb weiterhin mit 20 Prozent und höchstens 4.000 Euro begünstigt bleiben. Aus beiden Förderbereichen ergäbe sich nach dem Entwurf zusammen ein Höchstbetrag von 4.900 statt 5.200 Euro.
Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten. Für den 4. November 2026 ist eine öffentliche Anhörung des Finanzausschusses angekündigt. Die neue Regelung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 gelten; Änderungen im weiteren Verfahren sind möglich.
Rechenbeispiel für Gartenpflege und Gartengestaltung
Ein Haushalt bezahlt in einem Kalenderjahr 2.000 Euro begünstigte Kosten für Gartenpflege und 6.000 Euro für handwerkliche Gartengestaltung. Zusätzlich berechnete Pflanzen und Baumaterialien bleiben bei der Berechnung außen vor. Andere begünstigte Aufwendungen gibt es im Beispiel nicht, und die Einkommensteuer reicht für die Ermäßigung aus.
| Berechnung | Geltende Regeln 2026 | Geplante Regeln ab 2027 |
| Gartenpflege mit 2.000 Euro begünstigten Kosten | 400 Euro | 400 Euro |
| Gartengestaltung mit 6.000 Euro begünstigten Kosten | 1.200 Euro | 900 Euro |
| Steuerermäßigung insgesamt | 1.600 Euro | 1.300 Euro |
Die geplante Kürzung würde in diesem Beispiel somit 300 Euro weniger Steuerermäßigung bedeuten. Die Werte für 2027 gelten nur, falls der Entwurf insoweit Gesetz wird.
Welche Nachweise und Zahlungsregeln wichtig sind
Damit das Finanzamt die Kosten berücksichtigen kann, sollten Sie auf Folgendes achten:
- Lassen Sie sich eine Rechnung geben, aus der die begünstigten Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten hervorgehen. Der Rechnungsaussteller darf auch eine nachvollziehbare prozentuale Aufteilung vornehmen.
- Zahlen Sie auf das Konto des Leistungserbringers, beispielsweise per Überweisung. Barzahlungen werden auch mit Quittung nicht anerkannt.
- Bewahren Sie Rechnung und Zahlungsnachweis auf. Bei Mietern und Wohnungseigentümern kommen die entsprechenden Abrechnungen oder Bescheinigungen hinzu.
- Tragen Sie die Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein.
Grundsätzlich ist das Jahr der Zahlung maßgeblich. Ein Auftrag aus 2026 sichert daher nicht automatisch den bisherigen Handwerkerbonus, wenn die Zahlung erst 2027 erfolgt. Bei einer Planung über den Jahreswechsel sollten Leistung, Rechnung, Zahlungsjahr und die bereits genutzten Höchstbeträge gemeinsam betrachtet werden. Unbegründete Vorauszahlungen ohne passende Rechnung sind dafür keine verlässliche Grundlage.
Außerdem ist eine doppelte steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen. Öffentlich geförderte Handwerkermaßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse genutzt werden, sind nach § 35a Absatz 3 Satz 2 EStG von dieser Förderung ausgenommen.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die steuerlichen Folgen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die beschriebenen Änderungen ab 2027 beruhen auf einem noch nicht abschließend verabschiedeten Gesetzentwurf. Rechtsstand: 25. Oktober 2026.
