Erbschaft dem Finanzamt melden: Frist, Ausnahmen und Muster für die Erbschaftsanzeige
Für wen die Anzeigepflicht gilt
Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG betrifft insbesondere Erben und Vermächtnisnehmer. Wer beispielsweise durch ein Vermächtnis einen Geldbetrag erhält, muss deshalb ebenfalls prüfen, ob eine eigene Anzeige erforderlich ist.
Bei mehreren Erben ist der Erwerb jedes Miterben zu berücksichtigen. Eine Anzeige, die nur den Erwerb einer einzelnen Person beschreibt, erfasst die übrigen Miterben nicht automatisch.
Wann die Dreimonatsfrist beginnt
Die Frist beginnt mit Ihrer Kenntnis vom Erwerb. Sie läuft daher nicht in jedem Fall schon ab dem Todestag. Umgekehrt sollten Sie nicht auf die Auszahlung eines Guthabens, die Erteilung eines Erbscheins oder die vollständige Abwicklung des Nachlasses warten.
Notieren Sie, wann Sie von Ihrer Erbschaft oder Ihrem Vermächtnis erfahren haben. Ist die Zusammensetzung des Nachlasses noch nicht vollständig bekannt, zeigen Sie den Erwerb mit den verfügbaren Angaben fristgerecht an. Kennzeichnen Sie vorläufige Werte und reichen Sie fehlende Informationen nach.
Wann eine eigene Anzeige entfallen kann
Nach § 30 Abs. 3 ErbStG ist eine eigene Erbschaftsanzeige unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich:
- Der Erwerb beruht auf einer Verfügung von Todes wegen, etwa einem Testament oder Erbvertrag, die von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffnet wurde.
- Aus dieser Verfügung ergibt sich Ihr persönliches Verhältnis zum Verstorbenen eindeutig.
Diese Ausnahme greift jedoch nicht, wenn zu Ihrem Erwerb eine der folgenden Vermögensarten gehört:
- Grundbesitz, beispielsweise ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück;
- Betriebsvermögen;
- Anteile an Kapitalgesellschaften, die keiner Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen, häufig etwa GmbH-Anteile;
- Auslandsvermögen.
Beispiel: Ein Sohn erbt ausschließlich ein inländisches Bankguthaben aufgrund eines vom deutschen Nachlassgericht eröffneten Testaments. Sein Verhältnis zum Verstorbenen ist darin eindeutig angegeben. Unter diesen Voraussetzungen kann seine eigene Anzeige entfallen. Gehört dagegen auch eine Wohnung zu seinem Erwerb, greift diese Ausnahme nicht.
Ein notariell beurkundetes Testament allein reicht für die Ausnahme nicht aus. Entscheidend sind die Eröffnung und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Auch Meldungen von Banken oder Nachlassgerichten ersetzen eine verbleibende eigene Anzeigepflicht nicht automatisch.
Welches Finanzamt zuständig ist
Hat der Verstorbene zuletzt in Deutschland gewohnt, richtet sich die Zuständigkeit regelmäßig nach dessen letztem Wohnsitz. Die Anzeige gehört an das Finanzamt, das für die Erbschaftsteuer zuständig ist. Das kann ein anderes Amt sein als das für Ihre Einkommensteuer zuständige Finanzamt. Bei Auslandsfällen gelten Besonderheiten. Rechtsgrundlage ist § 35 ErbStG.
Für die Region Friedberg: Erbschaftsteuerfälle aus dem Bezirk des Finanzamts Friedberg (Hessen) bearbeitet nach der hessischen Zuständigkeitsübersicht das Finanzamt Wetzlar. Maßgeblich sind dabei regelmäßig die Verhältnisse des Verstorbenen. Über die Finanzamtssuche Hessen können Sie das zuständige Amt ermitteln.
Wie Sie die Erbschaft anzeigen
Für die Anzeige genügt grundsätzlich ein formloses Schreiben. Sie können die Erbschaft per Brief anzeigen oder über Mein ELSTER eine Sonstige Nachricht an das Finanzamt übermitteln. Wählen Sie das zuständige Erbschaftsteuer-Finanzamt als Empfänger und bewahren Sie eine Kopie sowie den Versand- oder Übermittlungsnachweis auf.
Alternativ können Sie das amtliche Muster zur Anzeige eines Erwerbs von Todes wegen verwenden. Es ist bei den Vordrucken der hessischen Finanzverwaltung abrufbar. Die Anzeige ist von der später möglicherweise angeforderten Steuererklärung zu unterscheiden.
Welche Angaben in die Erbschaftsanzeige gehören
Nach § 30 Abs. 4 ErbStG soll die Anzeige folgende Informationen enthalten:
- Vorname, Familienname, steuerliche Identifikationsnummer, Beruf und Anschrift des Verstorbenen und des Erwerbers;
- Todestag und Sterbeort des Verstorbenen;
- Gegenstand und Wert des eigenen Erwerbs, etwa Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen;
- Rechtsgrund des Erwerbs, beispielsweise gesetzliche Erbfolge, testamentarische Erbeinsetzung oder Vermächtnis;
- persönliches Verhältnis zum Verstorbenen, insbesondere das Verwandtschaftsverhältnis;
- frühere Zuwendungen des Verstorbenen an den Erwerber mit Art, Wert und Zeitpunkt.
Zusätzlich helfen das Datum Ihrer Kenntnis vom Erwerb, eine etwaige Erbquote und das Aktenzeichen des Nachlassgerichts bei der Zuordnung. Geben Sie bei einer Erbengemeinschaft an, welcher Anteil Ihnen zusteht. Fehlt beispielsweise die Identifikationsnummer des Verstorbenen, sollten Sie die Anzeige deswegen nicht bis nach Ablauf der Frist aufschieben.
Warum der Freibetrag allein nicht von der Anzeige befreit
Ob Erbschaftsteuer anfällt und ob eine Anzeige erforderlich ist, sind unterschiedliche Fragen. Ein persönlicher Freibetrag allein hebt die Anzeigepflicht nicht auf. Daneben sind die beschriebenen gesetzlichen Ausnahmen zu prüfen.
Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten nach § 16 ErbStG insbesondere folgende persönliche Freibeträge je Erwerber und Erblasser:
| Erwerber | Persönlicher Freibetrag |
| Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 Euro |
| Enkel, deren maßgeblicher Elternteil bereits verstorben ist | 400.000 Euro |
| Übrige Enkel | 200.000 Euro |
| Eltern und Großeltern bei einem Erwerb von Todes wegen | 100.000 Euro |
| Geschwister, Nichten, Neffen und unverheiratete Lebensgefährten | 20.000 Euro |
Frühere Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren sind für die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG zu berücksichtigen. Deshalb kann die isolierte Betrachtung der aktuellen Erbschaft zu einem falschen Ergebnis führen.
Wann eine Erbschaftsteuererklärung erforderlich ist
Das Finanzamt prüft die Angaben und kann Sie zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auffordern. Die von ihm gesetzte Frist muss nach § 31 ErbStG mindestens einen Monat betragen. Eine Erklärung kann auch verlangt werden, wenn sich später herausstellt, dass keine Steuer zu zahlen ist.
Die Dreimonatsfrist betrifft die Anzeige. Für eine angeforderte Steuererklärung gilt die im Aufforderungsschreiben bestimmte Frist. Eine fristgerechte Anzeige ersetzt diese Erklärung nicht.
Welche Folgen eine unterlassene Anzeige haben kann
Eine verspätete oder unterlassene Anzeige ist nicht automatisch eine Steuerhinterziehung. Werden dadurch vorsätzlich Steuern verkürzt, kann jedoch eine Steuerstraftat nach § 370 AO vorliegen. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung kommt eine Geldbuße nach § 378 AO in Betracht.
Ist die Frist bereits abgelaufen, lassen Sie zeitnah prüfen, welche Angaben nachzuholen sind und welche weiteren Schritte Ihr Fall erfordert.
Muster für eine Erbschaftsanzeige
An das Finanzamt [zuständiges Erbschaftsteuer-Finanzamt]
Betreff: Anzeige eines Erwerbs von Todes wegen nach § 30 ErbStG – [Name des Verstorbenen]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeige ich folgenden Erwerb von Todes wegen an:
- Verstorbene Person: [Vorname, Familienname, letzte Anschrift, Beruf, steuerliche Identifikationsnummer, soweit bekannt].
- Todestag und Sterbeort: [Datum, Ort].
- Erwerber: [eigener Vorname, Familienname, Anschrift, Beruf, steuerliche Identifikationsnummer].
- Persönliches Verhältnis zur verstorbenen Person: [zum Beispiel Tochter].
- Rechtsgrund meines Erwerbs: [gesetzliche Erbfolge, Testament vom … oder Vermächtnis].
- Erbquote oder Umfang des Vermächtnisses: [Angabe].
- Kenntnis von meinem Erwerb seit: [Datum].
- Gegenstand und Wert meines Erwerbs: [Vermögenswerte und jeweils auf den eigenen Erwerb entfallender Wert; vorläufige Schätzungen ausdrücklich kennzeichnen].
- Frühere Zuwendungen der verstorbenen Person an mich: [Art, Wert und Datum; gegebenenfalls: Mir sind keine früheren Zuwendungen bekannt].
- Aktenzeichen des Nachlassgerichts, soweit vorhanden: [Angabe].
[Soweit erforderlich: Folgende Angaben sind noch offen und werden nachgereicht: …]
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Datum; bei Briefversand Unterschrift]
Häufige Fragen zur Erbschaftsanzeige
Muss ich auch eine kleine Erbschaft melden
Grundsätzlich ja. Eine Erbschaft unterhalb des persönlichen Freibetrags ist nicht allein wegen ihrer Höhe von der Anzeige befreit. Prüfen Sie zusätzlich die Ausnahme nach § 30 Abs. 3 ErbStG.
Reicht die Information an das Nachlassgericht
Eine Mitteilung an das Nachlassgericht erfüllt eine eigene Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt nicht. Ob die Anzeige entfallen kann, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Unterstützung bei Ihrer Erbschaft
Sie möchten klären, ob Sie eine Erbschaft anzeigen müssen oder eine Erbschaftsteuererklärung erforderlich ist? Wir unterstützen Sie bei der steuerlichen Einordnung Ihres Erwerbs und den erforderlichen Angaben gegenüber dem Finanzamt.
kundas steuerberatung in Bad Nauheim berät zu Schenken und Vererben. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Ob und welche Anzeige- oder Erklärungspflichten bestehen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Rechtsstand: 26. Oktober 2026.
