Erbfallkostenpauschale für Erben und Vermächtnisnehmer
Nach einem Todesfall entstehen häufig Kosten für die Bestattung und die Abwicklung des Nachlasses. Bei der Erbschaftsteuer lässt sich dafür eine Erbfallkostenpauschale berücksichtigen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt, dass auch Vermächtnisnehmer von dieser Entlastung profitieren können.
Wie hoch die Erbfallkostenpauschale ist
Für Erwerbe, für die die Erbschaftsteuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht, beträgt die Pauschale 15.000 Euro. Bei einem gewöhnlichen Erbfall ist grundsätzlich der Todestag maßgeblich. Zuvor lag der Pauschbetrag bei 10.300 Euro.
Erfasst werden insbesondere Bestattungskosten, ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege sowie unmittelbar mit der Nachlassabwicklung oder der Erlangung des Erwerbs zusammenhängende Kosten. Für den Pauschbetrag müssen Sie keine Einzelbelege vorlegen.
Die 15.000 Euro mindern den steuerpflichtigen Erwerb. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt unter anderem von Freibeträgen, Steuerklasse und Steuersatz ab. Eine Steuerersparnis von 15.000 Euro ergibt sich daraus also nicht automatisch.
Auch ein Vermächtnis kann zum Abzug berechtigen
Mit einem Vermächtnis kann eine Person beispielsweise einen bestimmten Geldbetrag oder eine Immobilie erhalten, ohne selbst Erbe zu werden. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. Juni 2026, Aktenzeichen II R 25/23, bestätigt, dass auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte die Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen können.
Im entschiedenen Fall erhielt eine in Deutschland lebende Frau ein Geldvermächtnis aus Großbritannien. Obwohl ihr nur geringe eigene Kosten entstanden waren, gewährte der BFH den vollen damaligen Pauschbetrag von 10.300 Euro. Sie war die einzige unbeschränkt steuerpflichtige Erwerberin; der Erwerb des übrigen Erben unterlag nicht der deutschen Besteuerung.
Warum die Pauschale nur einmal je Erbfall gilt
Die Erbfallkostenpauschale steht insgesamt nur einmal pro Erbfall zur Verfügung. Gibt es mehrere Erwerber, kann deshalb nicht jeder zusätzlich 15.000 Euro abziehen. Die Aufteilung ist zwischen den Beteiligten abzustimmen.
Anders liegt der vom BFH entschiedene Sonderfall: Unterliegen die Erwerbe der übrigen Beteiligten nicht der deutschen Besteuerung und gibt es nur einen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber, darf dessen Pauschbetrag nicht allein wegen der weiteren Beteiligten gekürzt werden.
Wann Sie höhere tatsächliche Kosten prüfen sollten
Übersteigen die steuerlich abzugsfähigen Erbfallkosten den Pauschbetrag, kann ein Nachweis der tatsächlichen Kosten günstiger sein. Belege sollten deshalb trotz Pauschale aufbewahrt werden. Ein zusätzlicher Abzug derselben Kosten neben der Pauschale ist ausgeschlossen.
