Aktivrente: Welche steuerlichen Folgen Ruheständler beachten sollten
Die neue Aktivrente soll das Arbeiten im Ruhestand attraktiver machen. Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterhin als Arbeitnehmer tätig ist, kann Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei erhalten. Der darüber hinausgehende Arbeitslohn bleibt steuerpflichtig. Die Regelung ist nach Angaben des Bundesfinanzministeriums als monatlicher Steuerfreibetrag ausgestaltet und soll seit dem 1. Januar 2026 gelten.
Für viele Ruheständler klingt das zunächst sehr vorteilhaft. Dennoch lohnt sich ein genauer Blick auf die steuerlichen Folgen. Denn steuerfrei bedeutet nicht automatisch, dass keine weiteren Pflichten oder Auswirkungen entstehen.
Wer kann die Aktivrente nutzen?
Begünstigt ist grundsätzlich Arbeitslohn aus einer Beschäftigung, wenn die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht ist. Der Freibetrag beträgt bis zu 2.000 Euro pro Monat und gilt nur für Monate, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind. Verdient ein Arbeitnehmer beispielsweise 2.500 Euro monatlich, bleiben 2.000 Euro steuerfrei; 500 Euro unterliegen der regulären Lohnbesteuerung.
Nicht jeder Hinzuverdienst im Alter fällt automatisch unter die Aktivrente. Nach der offiziellen Darstellung geht es um Arbeitslohn aus einer Beschäftigung im Rentenalter. Für selbständige Tätigkeiten, gewerbliche Einkünfte oder andere Einkunftsarten sollte daher gesondert geprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
1. Steuerpflicht bei höheren Aktivrenten
Der steuerfreie Betrag ist auf 2.000 Euro monatlich begrenzt. Arbeitslohn oberhalb dieser Grenze wird wie regulärer Arbeitslohn besteuert. Der Arbeitgeber berücksichtigt nur den übersteigenden Betrag bei der Lohnsteuerberechnung.
Wichtig ist außerdem: Zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn kann sich auf den individuellen Steuersatz auswirken. Das betrifft insbesondere Ruheständler, die neben der Beschäftigung weitere Einkünfte erzielen, etwa aus:
- gesetzlicher Altersrente
- Betriebsrente
- Vermietung und Verpachtung
- Kapitalvermögen
- privaten Rentenversicherungen
Auch wenn der steuerfreie Teil der Aktivrente entlastet, kann der steuerpflichtige Teil des Arbeitslohns zu einer höheren Gesamtsteuerbelastung führen.
2. Steuererklärung kann sinnvoll sein
Die Aktivrente selbst führt nicht automatisch dazu, dass eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. In vielen Fällen kann eine freiwillige Abgabe aber sinnvoll sein.
Der Grund: Auch bei steuerfreiem Arbeitslohn können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Die Bundesregierung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Steuerfreiheit nicht mit Beitragsfreiheit gleichzusetzen ist. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind grundsätzlich weiterhin zu zahlen.
Diese Beiträge können im Rahmen der Einkommensteuererklärung regelmäßig als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Je nach persönlicher Situation kann sich dadurch eine Steuererstattung ergeben.
3. Werbungskosten richtig zuordnen
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft Werbungskosten. Aufwendungen, die unmittelbar mit steuerfreiem Arbeitslohn zusammenhängen, dürfen steuerlich grundsätzlich nicht abgezogen werden.
Das kann zum Beispiel relevant sein bei:
- Fahrtkosten zur Arbeitsstätte
- Arbeitsmitteln
- Fortbildungskosten
- beruflich veranlassten Reisekosten
- Kosten für doppelte Haushaltsführung
Stehen Werbungskosten sowohl mit steuerpflichtigem als auch mit steuerfreiem Arbeitslohn im Zusammenhang, müssen sie sachgerecht aufgeteilt werden. Abziehbar ist dann nur der Anteil, der auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn entfällt.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird jedoch weiterhin beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt. Das kann insbesondere dann relevant sein, wenn der Arbeitslohn teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig ist.
Beispiel: Aktivrente über dem Freibetrag
Ein Rentner arbeitet nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter und erhält monatlich 2.800 Euro Arbeitslohn.
Davon sind:
- 2.000 Euro steuerfrei
- 800 Euro steuerpflichtiger Arbeitslohn
Der steuerpflichtige Teil wird regulär versteuert. Zusätzlich können Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Werbungskosten, die mit der Tätigkeit zusammenhängen, müssen steuerlich dem steuerfreien und steuerpflichtigen Anteil zugeordnet werden.
Bedeutung für Arbeitgeber
Auch Arbeitgeber sollten die Aktivrente sorgfältig in der Lohnabrechnung abbilden. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen für den Freibetrag im jeweiligen Monat erfüllt sind. Der steuerfreie Betrag wird im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt; nur ein darüber hinausgehender Arbeitslohn unterliegt der regulären Lohnbesteuerung.
Für Unternehmen kann die Aktivrente ein Instrument sein, erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzubeschäftigen. Gleichzeitig sollten Lohnabrechnung, Sozialversicherung und arbeitsvertragliche Gestaltung sauber abgestimmt werden.
Fazit
Die Aktivrente kann für Ruheständler steuerlich attraktiv sein, wenn sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten möchten. Bis zu 2.000 Euro monatlicher Arbeitslohn können steuerfrei bleiben. Dennoch sollten die weiteren Folgen nicht unterschätzt werden.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Steuerpflicht für Arbeitslohn oberhalb von 2.000 Euro monatlich
- Auswirkungen auf andere Einkünfte und den persönlichen Steuersatz
- Sozialversicherungsbeiträge trotz Steuerfreiheit
- mögliche Vorteile durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung
- eingeschränkter Werbungskostenabzug bei steuerfreien Einnahmen
Wer im Ruhestand weiterarbeitet oder Mitarbeitende im Rentenalter beschäftigen möchte, sollte die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen frühzeitig prüfen lassen.
