Häusliches Arbeitszimmer: Raumkostenabzug ist in Zeiten der Corona-Pandemie häufiger möglich
Arbeitnehmer dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unbegrenzt als Werbungskosten abziehen, wenn der Raum der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist.
Bildet der Raum nicht den Tätigkeitsmittelpunkt, steht für die Arbeit aber kein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung (z.B. im Betrieb des Arbeitgebers), dürfen die Raumkosten zumindest beschränkt mit bis zu 1.250 EUR pro Jahr steuermindernd abgesetzt werden. In allen anderen Fällen ist kein Raumkostenabzug erlaubt.
Für Arbeitnehmer scheiterte der begrenzte Raumkostenabzug von 1.250 EUR pro Jahr in der Vergangenheit häufig daran, dass die Finanzämter ihnen einen vorhandenen Alternativarbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers entgegenhielten. In Zeiten der Corona-Pandemie ergeben sich nun bessere Absetzungsmöglichkeiten: Steht dem Arbeitnehmer der Alternativarbeitsplatz auf Anordnung nicht mehr zur Verfügung (z.B. wegen Quarantäne oder Schließung des Betriebs), ist der begrenzte Raumkostenabzug nun zulässig. Gleiches muss gelten, wenn dem Arbeitnehmer im Betrieb nur ein Doppelbüro zur Verfügung steht und der Arbeitgeber bestimmt, dass jeweils nur ein Beschäftigter vor Ort sein darf und der andere ins Homeoffice muss.
Kein Abzug, sofern weiterhin Arbeitsmöglichkeit beim Arbeitgeber besteht
Der begrenzte Raumkostenabzug bleibt allerdings ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz im Betrieb (z.B. ein Einzelbüro) weiterhin aufsuchen kann, er jedoch auf Empfehlung des Arbeitgebers zu Hause arbeitet. Ebenso wenig werden die Finanzämter einen begrenzten Raumkostenabzug zulassen, wenn dem Arbeitnehmer ein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht, er aber aus persönlichen Gründen (z.B. aus Angst vor einer Ansteckung) im Homeoffice arbeitet. Hinweis: Aufgrund der Corona-Pandemie ist das häusliche Arbeitszimmer bei vielen Arbeitnehmern erst im Laufe des vergangenen oder aktuellen Jahres zu einem Tätigkeitsmittelpunkt geworden. Ab diesem Zeitpunkt ist daher ein Komplettabzug der Raumkosten eröffnet – selbst wenn weiterhin ein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht. Wer beispielsweise im Oktober 2020 seinen Tätigkeitsmittelpunkt in das Homeoffice verlagert hat, kann seine Raumkosten für Oktober bis Dezember 2020 in voller Höhe als Werbungskosten abziehen. Die Kosten, die zwischen Januar und September 2020 angefallen sind, dürfen aber nur begrenzt bis 1.250 EUR abgezogen werden.