Corona-Pandemie: Aktuelle Pauschbeträge für Sachentnahmen 2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 27.08.2020 die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) erneut bekanntgegeben.

Hintergrund ist die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für die Zeit nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken). Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei oder Metzgerei betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Da es vielen Unternehmern zu aufwendig ist, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen, kann in diesem Fall auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden.

In dem aktuellen Schreiben stellen die Pauschbeträge für das erste Halbjahr 2020 (01.01. – 30.06.) und für das zweite Halbjahr 2020 (01.07. – 31.12.) jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen. Sofern jedoch Unternehmen nachweislich aufgrund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen werden, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen. Die vom BMF vorgegebenen Beträge beruhen auf Erfahrungswerten und dienen der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen dann von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Die Entnahme von Tabakwaren ist in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen.

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun erklärt, dass Betriebe die Kosten für die Implementierung der Sicherheitseinrichtung und der einheitlichen digitalen Schnittstelle sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen können (Vereinfachungsregel). Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um die nachträgliche Umrüstung der bestehenden Kasse bzw. die erstmalige Implementierung in ein bestehendes elektronisches Aufzeichnungssystem handelt. Sofern diese Vereinfachungsregel nicht genutzt wird, gelten laut BMF folgende Grundsätze:

  • Abschreibung über drei Jahre: Wird eine TSE in Verbindung mit einem Konnektor (Hardware zur Einbindung mehrerer TSE über ein lokales Netzwerk) oder in Form eines USB-Sticks bzw. einer SD-Karte genutzt, sind die Kosten der Anschaffung zu aktivieren und über einen Zeitraum von drei Jahren abzuschreiben. Da die TSE in diesem Fall nicht selbständig nutzbar ist, kann sie nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden. Auch die Bildung eines Sammelpostens für die TSE ist deshalb nicht möglich.
  • Abschreibung über die Restnutzungsdauer: Wurde eine TSE als Hardware fest in ein Wirtschaftsgut eingebaut, sind die Kosten als nachträgliche Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts zu aktivieren und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
  • Entgelte für Cloud-Lösungen: Werden laufende Entgelte für TSE-Cloud-Lösungen gezahlt, sind diese regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar.
  • Implementierung digitaler Schnittstellen: Die Kosten für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle sind Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts „TSE“.
Hinweis

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.