Umsatzsteuervoranmeldung für Existenzgründer
Wer ein Unternehmen gründet und der Regelbesteuerung unterliegt, muss Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Die reguläre Frist endet am zehnten Tag nach dem jeweiligen Monat oder Quartal. Bis Ende 2026 richtet sich der Abgaberhythmus bei einer gewöhnlichen Neugründung nach der voraussichtlichen Umsatzsteuerzahllast. Mehr als 9.000 Euro bedeuten monatliche Abgabe; bis einschließlich 9.000 Euro bleibt es grundsätzlich bei der vierteljährlichen Abgabe.
Für 2027 müssen Gründerinnen und Gründer jedoch neu planen: Nach der aktuell (Stand 29.10.2026) geltenden Gesetzesfassung läuft die befristete Ausnahme Ende 2026 aus. Dadurch greift für Neugründungen wieder die gesetzliche Pflicht zur monatlichen Abgabe im Gründungsjahr und im folgenden Kalenderjahr. Für Kleinunternehmer gelten gesonderte Regeln.
Was mit der Umsatzsteuervoranmeldung gemeldet wird
In der Voranmeldung berechnen Sie die Umsatzsteuer für den jeweiligen Zeitraum. Vereinfacht ziehen Sie von der Umsatzsteuer auf Ihre steuerpflichtigen Ausgangsumsätze die abziehbare Vorsteuer aus betrieblichen Eingangsleistungen ab. Daraus ergibt sich eine Zahlung an das Finanzamt oder ein Erstattungsanspruch.
Beispiel: Auf Ihre Ausgangsumsätze entfallen 3.800 Euro Umsatzsteuer. Zugleich dürfen Sie 950 Euro Vorsteuer aus betrieblichen Rechnungen abziehen. Die Zahllast beträgt damit 2.850 Euro. Für grenzüberschreitende Geschäfte oder Sonderfälle können weitere Angaben erforderlich sein.
Wichtig ist die Unterscheidung: Die für den Abgaberhythmus maßgebliche Steuer ist weder Ihr Umsatz noch Ihr Gewinn. Auch die auf Ausgangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer allein ist nicht die Zahllast.
Monatlich oder vierteljährlich im Gründungsjahr 2026
Für eine gewöhnliche Neugründung im Jahr 2026 ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgeblich. Diese Schätzung teilen Sie dem Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Erfassung mit. Beginnen Sie erst im Herbst, schätzen Sie den verbleibenden Zeitraum bis zum Jahresende. Im Gründungsjahr wird die Prognose hierfür nicht auf fiktive zwölf Monate hochgerechnet.
| Voraussichtliche Umsatzsteuerzahllast im Gründungsjahr 2026 | Grundsätzlicher Abgaberhythmus 2026 |
| Mehr als 9.000 Euro | Monatlich |
| Bis einschließlich 9.000 Euro | Vierteljährlich |
Auch bei einer niedrigen Zahllast dürfen regelbesteuerte Neugründer die Voranmeldungen nicht einfach einstellen. Eine Befreiung wegen einer geringen Steuer kommt im Gründungsjahr und im folgenden Kalenderjahr grundsätzlich nicht in Betracht. Die für bestehende Unternehmen mögliche Befreiung bei höchstens 2.000 Euro Vorjahressteuer ist deshalb keine allgemeine Gründerbefreiung.
Haben Sie bereits 2025 gegründet und damals nur einen Teil des Jahres gearbeitet, ist für die Einordnung 2026 die tatsächliche Steuer dieses Rumpfjahres auf eine Jahressteuer umzurechnen. Dagegen kann bei einem hohen Vorsteuerüberschuss unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine monatliche Abgabe gewählt werden. Für Vorratsgesellschaften und die Übernahme eines Firmenmantels gelten besondere Regeln.
Was nach aktuellem Gesetz ab 2027 gilt
Die Ausnahme für Neugründungen ist in § 18 Absatz 2 UStG ausdrücklich auf die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 begrenzt. Ohne weitere Gesetzesänderung gilt anschließend wieder die monatliche Voranmeldung im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und im folgenden Kalenderjahr. Es geht um Kalenderjahre, nicht um einen festen Zeitraum von 24 Monaten.
| Gründungsjahr | Folge für das Jahr 2027 nach geltender Gesetzesfassung |
| 2025 | Die besondere Gründerphase ist beendet; es greifen die allgemeinen Regeln anhand der Vorjahressteuer. |
| 2026 | Monatliche Abgabe, weil 2027 das folgende Kalenderjahr ist. |
| 2027 | Monatliche Abgabe im Jahr 2027 und im folgenden Kalenderjahr 2028. |
Für eine Gründung im Herbst 2026 kann das bedeuten: Sie reichen zunächst eine vierteljährliche Voranmeldung für das vierte Quartal 2026 ein. Ab Januar 2027 wechseln Sie anschließend zur monatlichen Abgabe, auch wenn die Zahllast niedrig bleibt. Prüfen Sie deshalb vor dem Jahreswechsel den beim Finanzamt geführten Abgaberhythmus und mögliche spätere Gesetzesänderungen.
Welche Abgabefristen für Voranmeldung und Zahlung gelten
Die Voranmeldung und eine daraus resultierende Zahlung sind grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig (§ 18 Absatz 1 UStG). Das Finanzamt muss Sie nicht für jede Voranmeldung gesondert zur Zahlung auffordern.
Bei vierteljährlicher Abgabe sind die regulären Termine der 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar des Folgejahres. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen maßgeblichen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 108 Absatz 3 AO).
| Voranmeldungszeitraum | Reguläre Frist | Mit wirksamer Dauerfristverlängerung |
| Oktober 2026 | 10. November 2026 | 10. Dezember 2026 |
| Viertes Quartal 2026 | 11. Januar 2027 | 10. Februar 2027 |
Der 10. Januar 2027 ist ein Sonntag. Deshalb verschiebt sich die reguläre Quartalsfrist auf Montag, den 11. Januar. Übermitteln Sie die Angaben rechtzeitig über Mein ELSTER oder eine dafür geeignete Software und stellen Sie zugleich die Zahlung sicher.
Wie eine Dauerfristverlängerung entlastet
Mit einer Dauerfristverlängerung verschieben sich die Fristen für die Voranmeldungen und die zugehörigen Vorauszahlungen um einen Monat. Den Antrag müssen Sie spätestens bis zu dem Termin stellen, an dem die erste davon betroffene Voranmeldung ohne Verlängerung abzugeben wäre.
Bei monatlicher Abgabe ist grundsätzlich eine Sondervorauszahlung erforderlich. Sie beträgt regelmäßig ein Elftel der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres. Im Gründungsjahr ist die voraussichtliche Summe des laufenden Jahres maßgebend. War das Vorjahr nur ein Rumpfjahr, gelten Regeln zur Hochrechnung.
Die Sondervorauszahlung ist keine zusätzliche Jahressteuer. Sie wird bei der Berechnung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres angerechnet. Wer vierteljährlich meldet, muss für die Dauerfristverlängerung keine Sondervorauszahlung leisten. Die Verlängerung gilt außerdem nicht automatisch für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
Müssen Kleinunternehmer eine Voranmeldung abgeben
Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, muss im Regelfall keine laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Seit 2025 gelten dafür grundsätzlich ein Gesamtumsatz von höchstens 25.000 Euro im Vorjahr und höchstens 100.000 Euro im laufenden Jahr.
Im Jahr der Neugründung ist jedoch die Grenze von 25.000 Euro maßgeblich. Es zählt der tatsächliche Gesamtumsatz; bei unterjährigem Beginn wird er hierfür nicht auf zwölf Monate hochgerechnet. Wird die geltende Grenze im laufenden Jahr überschritten, ist bereits der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, nicht mehr steuerfrei. Ein rechtzeitiger Blick auf die Entwicklung ist daher wichtig.
Auch Kleinunternehmer müssen Sonderfälle prüfen. Beispielsweise können Leistungen ausländischer Anbieter dazu führen, dass Sie die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger schulden, etwa bei bestimmten Software- oder Werbeleistungen. Dann können trotz Kleinunternehmerregelung Erklärungs- und Zahlungspflichten entstehen. Außerdem kann das Finanzamt eine Erklärung ausdrücklich anfordern. Ein Vorsteuerabzug steht Kleinunternehmern für ihre nach § 19 UStG steuerfreien Umsätze grundsätzlich nicht zu.
Häufige Fragen von Gründerinnen und Gründern
Muss ich ohne Umsatz eine Nullmeldung abgeben
Besteht Ihre Voranmeldungspflicht fort, müssen Sie auch für einen Zeitraum ohne Ausgangsumsätze eine Voranmeldung übermitteln. Eine echte Nullmeldung liegt nur vor, wenn auch sonst keine Beträge einzutragen sind. Haben Sie zum Beispiel vorsteuerabzugsfähige Anschaffungen getätigt, kann stattdessen eine Erstattung entstehen.
Ist die erste Voranmeldung erst nach der ersten Kundenrechnung fällig
Nein. Bereits die ernsthaft nach außen erkennbare Vorbereitung einer unternehmerischen Tätigkeit kann umsatzsteuerlich relevant sein. Klären Sie den Beginn daher bei der steuerlichen Erfassung. Warten Sie mit der Einrichtung der Abläufe nicht bis zur ersten Rechnung.
Ersetzt die Voranmeldung die Jahreserklärung
Nein. Regelbesteuerte Unternehmen müssen grundsätzlich zusätzlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Darin werden die Angaben für das Kalenderjahr zusammengeführt und die Vorauszahlungen berücksichtigt.
Darf ich den Abgaberhythmus selbst ändern
Stellen Sie die monatlichen Meldungen nicht allein deshalb ein, weil sich Ihr Umsatz verringert. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Einordnung durch das Finanzamt. Stimmen Sie Änderungen und einen Wechsel zum Jahresbeginn rechtzeitig ab.
Umsatzsteuer von Anfang an richtig organisieren
Legen Sie früh fest, wer Rechnungen prüft, Belege bereitstellt, Voranmeldungen übermittelt und die Zahlung kontrolliert. So lassen sich fehlende Unterlagen und Fristversäumnisse vermeiden. Wir unterstützen Sie bei der steuerlichen Erfassung, der Wahl der passenden Umsatzsteuerregelung und den laufenden Meldungen. Mehr zur Gründungsberatung bei kundas in Bad Nauheim.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die Angaben zu 2027 beruhen auf der am 29. Oktober 2026 geltenden Gesetzesfassung; spätere Änderungen sind vor der Anwendung zu prüfen. Rechtsstand: 29. Oktober 2026.
Amtliche Quellen
- 18 UStG: Fristen, Schwellen von 9.000 und 2.000 Euro, Gründerregel und Befristung bis 2026; Jahreserklärung.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass Stand Ende 2025: insbesondere Abschnitte 18.2 und 18.7 zu Neugründungen und fehlender Befreiung in der Gründerphase; Abschnitt 2.6 zum Tätigkeitsbeginn.
- 108 AO: Verschiebung des Fristendes bei Wochenenden und Feiertagen.
- § 46 bis 48 UStDV: Dauerfristverlängerung, Sondervorauszahlung und Antragsfrist.
- Finanzverwaltung Hessen zur Kleinunternehmerregelung: Umsatzgrenzen, Neugründungen und Sonderfälle.
- 19 UStG: gesetzliche Kleinunternehmerregelung.
