Vorsteuerabzug beim Wechsel zur Regelbesteuerung
Wer von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechselt, darf die Vorsteuer aus früheren Anschaffungen nicht pauschal nachträglich abziehen. Für Leistungsbezüge während der Kleinunternehmerphase bleibt der ursprüngliche Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings kann der tatsächliche Wechsel eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ermöglichen. Dafür müssen die Voraussetzungen für die einzelne Anschaffung oder Leistung erfüllt sein.
Das Bundesfinanzministerium hat diese Übergangsfälle mit Schreiben vom 10. November 2025 präzisiert. Besonders wichtig sind der wirksame Wechselzeitpunkt, die Art der Eingangsleistung und die Grenzen des § 44 UStDV. Die Regeln wirken außerdem in beide Richtungen: Auch die Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung kann eine Berichtigung auslösen.
Wann der Wechsel zur Regelbesteuerung erfolgt
Seit 2025 gilt für im Inland ansässige Kleinunternehmer grundsätzlich: Der Gesamtumsatz darf im Vorjahr 25.000 Euro und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Bei Überschreiten der laufenden Grenze ist bereits der Umsatz, mit dem diese überschritten wird, nicht mehr nach § 19 UStG steuerfrei. Im Gründungsjahr ist stattdessen die Grenze von 25.000 Euro maßgebend.
Lag der maßgebliche Vorjahresumsatz über 25.000 Euro, greift die Kleinunternehmerregelung im folgenden Kalenderjahr grundsätzlich nicht mehr. Daneben ist ein freiwilliger Verzicht möglich. Dieser wirkt vom Beginn des betreffenden Kalenderjahres an und bindet mindestens fünf Kalenderjahre.
Deshalb sind zwei Situationen auseinanderzuhalten: der tatsächliche Übergang nach einer Grenzüberschreitung und ein wirksamer, gegebenenfalls rückwirkend erklärter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für ein ganzes Kalenderjahr. Der Verzicht kann die Besteuerung sämtlicher Umsätze dieses Jahres verändern. Er ist daher keine isolierte Möglichkeit, nur einzelne Einkaufsrechnungen steuerlich günstiger zu behandeln.
Warum alte Rechnungen nicht automatisch zum Vorsteuerabzug berechtigen
Während der Kleinunternehmerphase sind die eigenen Umsätze grundsätzlich nach § 19 UStG steuerfrei. Damit ist der Vorsteuerabzug für zugehörige Eingangsleistungen ausgeschlossen. Das gilt nach dem BMF-Schreiben auch dann, wenn bereits wahrscheinlich ist, dass später die Umsatzgrenze überschritten wird, und eine Eingangsleistung erst danach für steuerpflichtige Umsätze genutzt werden soll.
Ein bloß erwarteter Wechsel eröffnet daher noch keinen Vorsteuerabzug in der Kleinunternehmerphase. Ebenso wenig reicht es, eine alte Rechnung erst nach dem Wechsel zu bezahlen oder in der Buchhaltung zu erfassen.
Für die Prüfung sind Leistungszeitpunkt, Rechnungseingang und gegebenenfalls Zahlung auseinanderzuhalten. Bei gewöhnlichen ausgeführten Lieferungen und Leistungen setzt der Vorsteuerabzug insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung und einen zum Abzug berechtigenden Leistungsbezug voraus. Für Voraus- und Anzahlungen gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Wann eine Vorsteuerberichtigung nach Paragraf 15a möglich ist
Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung ist eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse. Deshalb kann sich ein zunächst ausgeschlossener Vorsteuerabzug später über § 15a UStG teilweise oder vollständig auswirken. Ein allgemeiner Anspruch auf Erstattung sämtlicher früher gezahlter Umsatzsteuer folgt daraus jedoch nicht.
Bei länger genutzten beweglichen Wirtschaftsgütern beträgt der Berichtigungszeitraum grundsätzlich fünf Jahre ab der erstmaligen Verwendung. Bei Grundstücken einschließlich wesentlicher Bestandteile und bestimmten vergleichbaren Rechten sind es grundsätzlich zehn Jahre. Entscheidend ist, welcher Teil dieses Zeitraums noch verbleibt und wie das Wirtschaftsgut nun verwendet wird.
Für Waren, die nur einmal durch einen Verkauf verwendet werden, und für bestimmte sonstige Leistungen enthält § 15a UStG eigene Regeln. Die Fünfjahresregel lässt sich deshalb nicht auf jeden Einkaufsbeleg übertragen. Außerdem muss der Gegenstand bereits beim Erwerb dem unternehmerischen Bereich zugeordnet gewesen sein; eine spätere betriebliche Verwendung eines ursprünglich privat erworbenen Gegenstands reicht dafür nicht aus.
Worauf sich die Grenze von 1000 Euro bezieht
Eine Berichtigung entfällt grundsätzlich, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des einzelnen Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer höchstens 1.000 Euro beträgt (§ 44 Absatz 1 UStDV). Die Grenze bezieht sich somit weder auf den Kaufpreis noch auf den jährlichen Berichtigungsbetrag oder die Summe aller Einkäufe des Jahres.
Beispiel: Enthält die Anschaffung eines einzelnen Berichtigungsobjekts 950 Euro Vorsteuer, scheidet die Berichtigung grundsätzlich aus. Beträgt die ursprüngliche Vorsteuer dagegen 3.800 Euro, kann eine jährliche Berichtigung von nur 760 Euro dennoch zulässig sein. Die ursprüngliche Vorsteuer überschreitet die Grenze.
Bei Vorsteuerberichtigungen enthält § 44 UStDV weitere Vereinfachungen. Liegt der jährliche Berichtigungsbetrag für ein Wirtschaftsgut bei höchstens 6.000 Euro, wird die Berichtigung regelmäßig erst in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorgenommen. Für einen Verkauf während des Berichtigungszeitraums gelten Besonderheiten.
Beispiel einer Maschine aus der Kleinunternehmerphase
Ein Unternehmer kauft eine Maschine für 20.000 Euro zuzüglich 3.800 Euro Umsatzsteuer und verwendet sie erstmals am 1. Januar 2025 in seinem Unternehmen. In diesem Jahr gilt die Kleinunternehmerregelung. Ein ursprünglicher Vorsteuerabzug ist daher ausgeschlossen.
Zum 1. Januar 2026 wechselt er wirksam zur Regelbesteuerung. Die Maschine wird weiterhin vollständig unternehmerisch und nun ausschließlich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze genutzt. Der fünfjährige Berichtigungszeitraum läuft vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029.
| Berechnung im vereinfachten Beispiel | Betrag |
| Ursprüngliche Vorsteuer aus der Maschine | 3.800 Euro |
| Jahresanteil bei fünfjährigem Berichtigungszeitraum | 760 Euro |
| Verbleibende volle Jahre 2026 bis 2029 | 4 Jahre |
| Mögliche Berichtigung insgesamt | 3.040 Euro |
Für 2026 können somit 760 Euro zugunsten des Unternehmers berichtigt werden. Bleiben die Voraussetzungen unverändert, folgen entsprechende Beträge für 2027 bis 2029. Eine pauschale Erstattung der gesamten 3.800 Euro beim Wechsel wäre dagegen unzutreffend. Das Beispiel unterstellt eine durchgehende Verwendung und keine weiteren Änderungen.
Was für Anzahlungen vor dem Wechsel gilt
Das BMF-Schreiben erfasst ausdrücklich auch Voraus- und Anzahlungsrechnungen. Wer als Kleinunternehmer eine Anzahlung für eine erst nach dem Wechsel ausgeführte Leistung leistet, kann daraus nicht bereits vor dem Wechsel Vorsteuer abziehen.
Der tatsächliche Übergang kann auch hier eine Berichtigung zugunsten des Unternehmers ermöglichen. Wiederum sind § 15a UStG und die Grenzen des § 44 UStDV zu prüfen. Gerade bei größeren Investitionen sollten Anzahlung, Lieferung, Schlussrechnung und Übergangszeitpunkt daher gemeinsam beurteilt werden.
Was bei der Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung passiert
Wechseln Sie von der Regelbesteuerung zurück zur Kleinunternehmerregelung, liegt ebenfalls eine Änderung der Verhältnisse vor. Ein früher zulässiger Vorsteuerabzug kann dann innerhalb des noch laufenden Berichtigungszeitraums anteilig zurückzuzahlen sein. Voraussetzung ist auch hier, dass die jeweiligen Berichtigungsregeln und Grenzen greifen.
Prüfen Sie deshalb vor der Rückkehr insbesondere größere Investitionen aus den Vorjahren und eine noch bestehende Bindung an einen freiwilligen Verzicht. Die Vereinfachung bei laufenden Umsatzsteuerpflichten kann mit einer Vorsteuerkorrektur verbunden sein.
Häufige Fragen zum Wechsel der Besteuerung
Kann ich alle alten Einkaufsrechnungen nachträglich einreichen
Nein. Jede Eingangsleistung muss gesondert eingeordnet werden. Bereits verbrauchte Leistungen, private Anschaffungen und Berichtigungsobjekte unterhalb der maßgeblichen Grenze lassen sich nicht pauschal über den Wechsel nachträglich berücksichtigen.
Muss die Vorsteuerberichtigung mehr als 1000 Euro pro Jahr betragen
Nein. Für die Grenze des § 44 Absatz 1 UStDV zählt die ursprüngliche Vorsteuer des einzelnen Berichtigungsobjekts. Der spätere Jahresbetrag kann deutlich darunterliegen, wie das Maschinenbeispiel zeigt.
Gibt es eine Übergangsregel für ältere Erklärungen
Die BMF-Grundsätze gelten für alle offenen Fälle. Für Umsatzsteuererklärungen, die bis einschließlich 10. November 2025 abgegeben wurden, besteht eine begrenzte Nichtbeanstandungsregel zur damaligen Fassung des Abschnitts 15.3 Absatz 2 UStAE. Sie ist keine allgemeine Erlaubnis, heute noch nach der früheren Verwaltungsauffassung vorzugehen.
Den Wechsel rechtzeitig vorbereiten
Stellen Sie vor dem Wechsel eine Liste größerer Anschaffungen mit Leistungsdatum, erstmaliger Verwendung und ausgewiesener Umsatzsteuer zusammen. Ergänzen Sie Anzahlungen und die geplante weitere Nutzung. Wir prüfen mit Ihnen den Übergangszeitpunkt und mögliche Vorsteuerberichtigungen. Sprechen Sie mit kundas steuerberatung in Bad Nauheim.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Der Vorsteuerabzug hängt insbesondere von der Leistung, ihrer Verwendung, den Rechnungsunterlagen und dem wirksamen Wechselzeitpunkt ab. Rechtsstand: 29. Oktober 2026.
Quellen
- BMF-Schreiben vom 10. November 2025: Leistungsbezüge vor dem Wechsel, Anzahlungen, § 15a UStG und Anwendung auf offene Fälle.
- 19 UStG: Umsatzgrenzen, freiwilliger Verzicht und Bindungsdauer.
- Finanzverwaltung Hessen zur Kleinunternehmerregelung: insbesondere Gründungsjahr und Überschreiten der laufenden Umsatzgrenze.
- 15 UStG: Voraussetzungen und Ausschluss des Vorsteuerabzugs.
- 15a UStG: Berichtigungsobjekte, Zeiträume und Änderung der Verhältnisse.
- 44 UStDV: Betragsgrenzen und Zeitpunkt der Berichtigung.
