Onlineverkäufe versteuern bei eBay und Kleinanzeigen
Gebrauchte Kleidung, Möbel oder ein altes Smartphone verkaufen: Für viele Menschen gehört das zum Alltag. Wer über eBay oder Kleinanzeigen verkauft, fragt sich jedoch häufig, ob das Finanzamt mitverdient. Ob Sie Onlineverkäufe versteuern müssen, hängt vor allem davon ab, was Sie verkaufen und wie Sie dabei vorgehen.
Wann private Verkäufe steuerfrei bleiben
Der gelegentliche Verkauf eigener Gegenstände des täglichen Gebrauchs ist grundsätzlich einkommensteuerfrei. Dazu zählen beispielsweise gebrauchte Möbel und Kleidung. Auch eine größere Haushaltsauflösung führt für sich genommen noch nicht zu einem Gewerbebetrieb.
Anders kann es bei Wertgegenständen wie Goldmünzen oder bestimmtem Schmuck aussehen. Werden solche Gegenstände innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn verkauft, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Der Gesamtgewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften bleibt nur steuerfrei, wenn er im Kalenderjahr unter 1.000 Euro liegt. Das ist eine Freigrenze: Ab 1.000 Euro ist grundsätzlich der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Wann Verkaufsplattformen Daten melden
Für meldepflichtige Plattformen gelten besondere Transparenzpflichten. Beim Warenverkauf greift die Bagatellausnahme nur, wenn Sie im Kalenderjahr auf derselben Plattform weniger als 30 Verkäufe tätigen und insgesamt weniger als 2.000 Euro Vergütung erhalten. Bereits ab 30 Verkäufen oder ab 2.000 Euro entfällt diese Ausnahme.
Eine Meldung löst allein keine Steuerpflicht aus. Die Meldegrenzen sind auch keine steuerlichen Freibeträge. Entscheidend bleibt die steuerliche Einordnung der Verkäufe.
Beispiel: Sie verkaufen 35 gebrauchte Kleidungsstücke aus Ihrem eigenen Haushalt für insgesamt 900 Euro. Eine meldepflichtige Plattform muss diese Verkäufe grundsätzlich melden. Bei einem rein privaten Verkauf von Alltagsgegenständen entsteht dadurch regelmäßig trotzdem keine Einkommensteuer.
Wann aus privaten Verkäufen ein Gewerbe wird
Wer gezielt Waren zum Weiterverkauf einkauft und dauerhaft mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, kann einen Gewerbebetrieb unterhalten. Maßgeblich ist das Gesamtbild. Planmäßiger Einkauf, gleichartige Waren und ein professioneller Verkaufsauftritt können dafür sprechen. Eine feste Anzahl von Verkäufen, ab der automatisch ein Gewerbe vorliegt, gibt es nicht.
Bei gewerblichem Handel ist der Gewinn einkommensteuerlich relevant. Umsatzsteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer sind zusätzlich zu prüfen. Für inländische Unternehmer kann die Kleinunternehmerregelung greifen, wenn der maßgebliche Vorjahresumsatz höchstens 25.000 Euro beträgt und der laufende Jahresumsatz 100.000 Euro nicht übersteigt. Im Gründungsjahr ist die Grenze von 25.000 Euro maßgeblich. Diese Umsatzgrenzen befreien den Gewinn nicht von der Einkommensteuer.
Welche Unterlagen Sie aufbewahren sollten
Bewahren Sie Kaufbelege, Verkaufsübersichten, Plattformabrechnungen und Nachweise über Gebühren auf. Damit lässt sich bei Rückfragen leichter erklären, ob Sie eigenen Hausrat verkauft oder einen Handel betrieben haben.
