Verdienstausfallschaden und Steuerlast: Bundesfinanzhof bestätigt Steuerpflicht
Unternehmer und Arbeitnehmer, die eine Entschädigung für entgangene Einnahmen erhalten, müssen diese versteuern. Doch was passiert, wenn auch die darauf entfallende Steuer vom Schädiger oder dessen Versicherung übernommen wird? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden: Auch die erstattete Steuerlast unterliegt der Einkommensteuerpflicht.
Hintergrund des Falls
Eine Frau musste nach einem schweren medizinischen Behandlungsfehler ihren Beruf aufgeben. Die Versicherung des Schädigers zahlte ihr daraufhin jährlich einen Ersatz für den Verdienstausfallschaden. Diese Entschädigungszahlungen versteuerte die Betroffene ordnungsgemäß als Einkommen.
Später erstattete die Versicherung zusätzlich die darauf entfallende Einkommensteuer, da sie gesetzlich verpflichtet war, auch diesen finanziellen Nachteil auszugleichen. Doch das Finanzamt sah in dieser Steuererstattung ebenfalls eine steuerpflichtige Einnahme – und das wurde nun vom BFH bestätigt.
BFH-Urteil: Steuerpflicht für Steuererstattungen
Der BFH entschied, dass nicht nur der Nettoverdienstausfall steuerpflichtig ist, sondern auch die vom Schädiger erstattete Steuerlast. Die Begründung: Der gesamte Verdienstausfallschaden – inklusive der Steuerlast – ist als einheitlicher Schadenersatz zu betrachten. Die Zahlungen erfolgten lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten, dienten jedoch beide dem Ersatz entgangener Einnahmen. Daher unterliegen sie der Einkommensteuer.
Kein ermäßigter Steuersatz für Entschädigungen
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Steuerermäßigung für Entschädigungen. In bestimmten Fällen gewährt das Steuerrecht eine ermäßigte Besteuerung auf außerordentliche Einkünfte. Der BFH verwehrte dies jedoch in diesem Fall, da die Betroffene ihre Entschädigungen nicht in einem einzigen Jahr, sondern verteilt auf mehrere Jahre erhalten hatte. Dadurch fehlte das Kriterium der „Außerordentlichkeit“, das für eine Steuerermäßigung erforderlich wäre.
Was bedeutet das für Steuerzahler?
Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf Personen, die Schadenersatz für entgangenes Einkommen erhalten. Es stellt klar, dass sowohl der Verdienstausfallschaden als auch eine darauf entfallende Steuererstattung einkommensteuerpflichtig sind. Betroffene sollten daher frühzeitig prüfen, welche steuerlichen Verpflichtungen auf sie zukommen und ob eine alternative Gestaltung der Schadensregulierung möglich ist.