Inflationsprämie seit dem 26.10.2022 auszahlbar
Zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise hat der Gesetzgeber über die Einführung des § 3 Nr. 11c EStG Arbeitgebern die Möglichkeit geschaffen, eine freiwillige Sonderzahlung (Inflationsausgleichsprämie) in Höhe von bis zu EUR 3.000 steuer- und beitragsfrei zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuzahlen. Unerheblich ist es, ob ein Beschäftigungsverhältnis in Voll- oder Teilzeit vorliegt oder ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Auch eine Auszahlung in Teilbeträgen oder Raten ist möglich.
Mit Verkündung des Gesetzes am 25.10.2022 können Arbeitgeber die Prämie nun vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuerfrei auszahlen.