Elterngeld und Steuerklasse: Warum werdende Eltern früh planen sollten
Die Höhe des Elterngelds orientiert sich am Einkommen vor der Geburt. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird daraus ein pauschaliertes Elterngeld-Netto berechnet. Deshalb kann die im maßgeblichen Zeitraum geltende Steuerklasse die Leistung beeinflussen. Der mögliche Gestaltungsspielraum besteht jedoch nur, wenn werdende Eltern früh genug handeln.
Wie hoch kann das Elterngeld ausfallen?
Das Basiselterngeld beträgt grundsätzlich zwischen 300 Euro und 1.800 Euro monatlich; ElterngeldPlus liegt regelmäßig zwischen 150 Euro und 900 Euro. Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt mehr als 175.000 Euro beträgt. Bei Paaren wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet.
Warum die Steuerklasse eine Rolle spielt
Die Elterngeldstelle übernimmt nicht einfach den Nettobetrag aus der Gehaltsabrechnung. Sie ermittelt das Elterngeld-Netto in einem gesetzlich vereinfachten Verfahren und zieht dabei pauschal Steuern und Sozialabgaben ab. Die Steuerklasse gehört zu diesen Abzugsmerkmalen. Eine günstigere Steuerklasse kann deshalb das berücksichtigte Netto und damit das Elterngeld erhöhen.
Kein Steuersparmodell: Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verändert die Steuerklassenwahl grundsätzlich nicht die endgültige gemeinsame Jahres-Einkommensteuer. Sie verschiebt vor allem den monatlichen Lohnsteuerabzug. Für einkommensabhängige Ersatzleistungen wie das Elterngeld kann diese Verschiebung dennoch finanziell relevant sein.
Entscheidend ist der persönliche Bemessungszeitraum
Bei nicht selbstständig Beschäftigten umfasst der Bemessungszeitraum normalerweise zwölf Kalendermonate. Bei der Mutter sind es regelmäßig die zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Mutterschutz beginnt; beim anderen Elternteil grundsätzlich die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat. Bestimmte Monate können ausgeklammert und durch weiter zurückliegende Monate ersetzt werden.
Für die Steuerklasse gilt: Maßgeblich ist grundsätzlich die neueste Steuerklasse. Die ältere Steuerklasse wird nur dann zugrunde gelegt, wenn sie innerhalb des gesamten Bemessungszeitraums länger gegolten hat als die neuere. Ein Steuerklassenwechsel wird bei Ehegatten regelmäßig ab Beginn des Monats wirksam, der auf die Antragstellung folgt; rückwirkend ist er nicht möglich.
Praktische Faustregel: Nicht bis kurz vor den Mutterschutz warten
In einem typischen Arbeitnehmerfall sollte die neue Steuerklasse mindestens ebenso viele Monate im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum gelten wie die alte. Weil der Wechsel erst im Folgemonat wirksam wird, wird häufig empfohlen, den Antrag spätestens ungefähr sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes zu stellen. Diese Faustregel ersetzt jedoch keine individuelle Berechnung: Geburtstermin, Ausklammerungsmonate, ein früherer Wechsel sowie selbstständige oder gemischte Einkünfte können den maßgeblichen Zeitraum verändern.
Vier Punkte, die Paare gemeinsam prüfen sollten
- Wer bezieht wann Elterngeld? Soll die Betreuung aufgeteilt werden, ist die Einkommenssituation beider Elternteile relevant.
- Welcher Bemessungszeitraum gilt? Bei Selbstständigkeit oder Mischeinkünften gelten regelmäßig andere Zeiträume als bei reinen Arbeitnehmereinkünften.
- Welche monatliche Belastung entsteht? Wechselt ein Elternteil in eine günstigere Steuerklasse, steigt beim anderen häufig der laufende Lohnsteuerabzug.
- Droht eine Nachzahlung? Insbesondere bei III/V sollten ausreichende Rücklagen und die spätere Einkommensteuerveranlagung eingeplant werden.
Nach der Geburt: Steuerklasse ändert das laufende Elterngeld meist nicht mehr
Ein erst nach der Geburt vorgenommener Steuerklassenwechsel erhöht das bereits berechnete Elterngeld grundsätzlich nicht. Arbeitet der betreuende Elternteil während des Bezugs, verwendet die Elterngeldstelle für das Einkommen nach der Geburt dieselben Abzugsmerkmale wie für das Einkommen davor.
Außerdem ist das Elterngeld zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es kann damit den Steuersatz für andere Einkünfte erhöhen und führt regelmäßig zu einer Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Unser Rat: Sobald der voraussichtliche Geburtstermin feststeht, sollten Bemessungszeitraum, geplante Bezugsmonate und Steuerklassen gemeinsam durchgerechnet werden. Nutzen Sie einen Elterngeldrechner nur als erste Orientierung; bei Selbstständigkeit, schwankenden Bezügen oder mehreren Lohnersatzleistungen ist eine individuelle Prüfung besonders wichtig.
