Urlaubsbetreuung für Hund, Katze & Co.: Wann sich Tierbetreuungskosten steuerlich absetzen lassen
Wer sein Haustier während des Urlaubs in guten Händen wissen möchte, kann professionelle Tierbetreuer engagieren. Die gute Nachricht: Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich diese Kosten steuerlich geltend machen.
Abzugsfähig als haushaltsnahe Dienstleistung
Tierbetreuungskosten können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden, wenn:
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die Betreuung im eigenen Haushalt oder auf dem eigenen Grundstück erfolgt,
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der Betreuer also in den Haushalt des Tierhalters kommt.
Nicht begünstigt ist die Unterbringung des Tieres in einer Tierpension – dort fehlt der Bezug zum eigenen Haushalt.
Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
Damit das Finanzamt die Aufwendungen anerkennt, sind folgende Bedingungen einzuhalten:
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Der Dienstleister stellt eine ordnungsgemäße Rechnung.
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Die Rechnung wird unbar bezahlt (z. B. per Überweisung). Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Höhe der Steuerermäßigung
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Begünstigt sind haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu 20.000 EUR pro Jahr.
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20 % davon werden direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen.
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Das entspricht einer maximalen Steuerermäßigung von 4.000 EUR jährlich.
Besonderheit: Fell- und Krallenpflege
Sogar Leistungen wie Fellpflege oder Krallenschneiden durch einen mobilen Tierfriseur können steuerlich berücksichtigt werden – allerdings nur, wenn der Dienstleister ins Haus kommt. Der Besuch im Hundesalon ist dagegen nicht begünstigt.
Fazit
Ob Urlaubsbetreuung oder Fellpflege: Tierhalter können sich einen Teil der Kosten vom Finanzamt zurückholen, wenn die Leistungen im eigenen Haushalt erbracht und korrekt abgerechnet werden. Damit der Steuervorteil nicht verloren geht, sind eine saubere Rechnungsstellung und unbare Zahlung unerlässlich.