Umsetzung der Gesetzgebung: Wichtige umsatzsteuerliche Neuerungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 08.07.2025 die jüngsten umsatzsteuerlichen Anpassungen erläutert. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Wachstumschancengesetz, dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sowie dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024). Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurde entsprechend aktualisiert.
1. Entlastung durch höhere Schwellenwerte
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Wachstumschancengesetz: Der Schwellenwert für die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 1.000 EUR auf 2.000 EUR angehoben.
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BEG IV: Für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen steigt der Schwellenwert von 7.500 EUR auf 9.000 EUR.
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Zudem wurde der Grenzbetrag in § 25a UStG von 500 EUR auf 750 EUR erhöht.
Diese Anpassungen sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen entlasten und bürokratische Pflichten reduzieren.
2. Verkürzte Aufbewahrungsfristen für Rechnungen
Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt. Dies gilt für alle Rechnungen, deren bisherige Frist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist.
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Praktische Folge: Rechnungen, die vor dem 01.01.2017 ausgestellt wurden, müssen nicht mehr aufbewahrt werden.
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Sonderregelungen: Für Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierunternehmen greift die Verkürzung erst für Rechnungen, deren Frist am 01.01.2026 noch nicht abgelaufen ist.
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Ausnahmen: Steuerlich besonders relevante Rechnungen – etwa für Vorsteuerberichtigungen im Immobilienbereich – sind weiterhin bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist aufzubewahren.
Andere umsatzsteuerliche Aufzeichnungen bleiben von der Änderung unberührt und sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren.
3. Änderungen beim Steuerausweis in Gutschriften (JStG 2024)
Eine wichtige Verschärfung betrifft den Steuerausweis in Gutschriften:
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Umsatzsteuer ist künftig auch dann geschuldet, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift gegenüber Nichtunternehmern oder Unternehmern, die die Leistung nicht erbracht haben, erfolgt.
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Eine Ausnahme besteht nur, wenn dem fehlerhaften Steuerausweis unverzüglich widersprochen wird.
Bislang galten solche Gutschriften nicht als Rechnung – die Neuregelung soll den Missbrauchsschutz stärken.
Fazit
Die Änderungen bringen für Unternehmen spürbare Entlastungen durch höhere Schwellenwerte und kürzere Aufbewahrungsfristen. Gleichzeitig wird jedoch der Schutz vor missbräuchlichen Steuerausweisen verschärft.
Die Finanzverwaltung hat diese Neuerungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) umgesetzt.