Kinderbetreuungskosten ab 2025: Höherer Steuerabzug möglich
Gute Nachrichten für Eltern: Ab dem Jahr 2025 können Kinderbetreuungskosten steuerlich noch besser abgesetzt werden. Der abzugsfähige Anteil steigt von bisher 66 % auf 80 %, und der maximale Betrag erhöht sich von 4.000 EUR auf 4.800 EUR pro Kind und Jahr. Dies bringt eine zusätzliche finanzielle Entlastung für Familien.
Welche Kosten sind absetzbar?
Zu den begünstigten Kinderbetreuungskosten zählen unter anderem:
- Kindergärten, Krippen und Tagesstätten
- Horte und Nachmittagsbetreuung
- Babysitter, Tagesmütter und Au-Pairs
Wichtig: Die Kosten müssen ausschließlich für die Betreuung anfallen. Zusätzliche Leistungen wie Nachhilfe oder Essenszubereitung können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Sollte eine Betreuungsperson mehrere Aufgaben übernehmen, ist es ratsam, diese Kosten in der Rechnung separat auszuweisen.
Voraussetzungen für den Steuerabzug
Um die Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Es muss im Haushalt des Steuerzahlers leben.
- Die Kosten dürfen nur per Überweisung oder Lastschrift beglichen werden – Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
- Eine ordnungsgemäße Rechnung muss vorliegen.
Kinderbetreuung durch Verwandte: Besondere Regelungen
Eltern können auch Kosten für die Betreuung durch nahe Verwandte wie Großeltern oder Geschwister absetzen. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche, fremdüblich gestaltete Vereinbarung, die von beiden Parteien unterzeichnet wird.
Interessant: Falls Großeltern die Kinder zur Betreuung fahren, können Eltern sogar die Fahrtkosten steuerlich geltend machen. Hierfür ist jedoch ein Betreuungsvertrag notwendig, in dem festgelegt wird, dass die Betreuung unentgeltlich erfolgt, aber die Fahrtkosten ersetzt werden. Die Zahlungen müssen unbar erfolgen, und die Großeltern müssen den Aufwand nicht versteuern.