Umzugskosten: Steuerliche Absetzbarkeit richtet sich nach Umzugsmonat
Arbeitnehmer können die Kosten für einen Umzug als Werbungskosten abziehen, wenn ihr Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Dabei besteht ein Wahlrecht, entweder die tatsächlich entstandenen Kosten oder eine Umzugspauschale steuermindernd geltend zu machen. Wie hoch die Pauschale ist, richtet sich nach dem Monat des Umzugs. Bei einem Umzug 2020 sind folgende Werte maßgebend:
- Umzug bis Ende Februar: Fand der Umzug im Januar oder Februar statt, können Singles pauschal 811 EUR absetzen. Verheiratete, Lebenspartner, Geschiedene, Verwitwete oder Alleinerziehende bekommen den doppelten Betrag. Für jedes Kind oder jeden Angehörigen im Haushalt gibt es 357 EUR zusätzlich. Eine vierköpfige Familie erhält für diesen Zeitraum also 2.336 EUR, sofern der letzte Tag des Ausladens des Umzugsguts noch im Februar lag.
- Umzug zwischen Anfang März und Ende Mai: Fiel der letzte Umzugstag auf den 01.03.2020 oder später, gelten leicht erhöhte Pauschalen. Singles können dann 820 EUR und Verheiratete, Lebenspartner, Geschiedene, Verwitwete oder Alleinerziehende 1.639 EUR ansetzen. Pro Kind oder Angehörigen im Haushalt kommen 361 EUR hinzu. Für eine vierköpfige Familie werden somit 2.361 EUR anerkannt.
- Umzug ab Anfang Juni: Zum 01.06.2020 wurden die Umzugspauschalen neu strukturiert und die Werte im Bundesumzugskostengesetz verändert. Maßgeblich für die Gültigkeit der neuen Pauschalen ist jetzt der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Für den Arbeitnehmer, der den Umzug ausgelöst hat, sind 860 EUR anzusetzen, unabhängig vom Familienstand. Für jede weitere Person in dessen Haushalt kommen 573 EUR dazu. Dabei sind jetzt Ehepartner und Lebenspartner den Kindern gleichgestellt. Es ist unerheblich, ob die eigenen Kinder, Stiefkinder oder Pflegekinder mit umziehen. Eine vierköpfige Familie wird jetzt mit 2.579 EUR steuerlich berücksichtigt. Wenn vor oder nach dem Umzug jedoch keine eigene Wohnung existierte bzw. existiert, reduziert sich die Pauschale auf 172 EUR. Das betrifft beispielsweise junge Leute, die für den ersten Job aus ihrem Elternhaus ausziehen.
Die Umzugspauschale deckt verschiedene Kosten ab, die eine Folge des Umzugs sind, beispielsweise die Renovierung oder Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, das Anbringen von Lampen und den Anschluss von Elektrogeräten, Trinkgelder, das Umschreiben des Personalausweises oder die Änderung des Telefonanschlusses. Der Ansatz der Pauschale lohnt sich insbesondere, wenn die tatsächlichen Kosten darunterlagen. Wer seine tatsächlichen Kosten absetzen möchte, muss für jede Bezahlung eine Rechnung vorlegen können.
Fahrtkosten können zusätzlich zur Pauschale abgesetzt werden
Hinweis: Die eigentlichen Kosten des Umzugs können zusätzlich zu den Pauschalen abgesetzt werden. Das sind die tatsächlich entstandenen Kosten für eine Spedition, die Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung und für den Umzugstag mit 30 Cent je Kilometer, die Maklerkosten bei einer Mietwohnung, Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 14 EUR pro Tag, doppelte Mietzahlungen für die alte Wohnung für bis zu sechs Monate und für die neue Wohnung für bis zu drei Monate.