Die Grundsteuerreform – was ist zu tun?

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken. Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Wert des Grundstücks oder der Wert des Grundstücks inklusive dessen Bebauung. Die Grundstückswerte bisher wurden mit Hilfe der Einheitswerte berechnet. Diese sind jedoch völlig veraltet und führten dazu, dass für gleichartige Grundstücke unterschiedliche Grundsteuern anfielen – ein klarer Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung. Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und den Weg zur Grundsteuerreform geebnet.

Der Einheitswert für die Berechnung der Grundsteuer hat ausgedient. Stattdessen wird jetzt mit einem neuen Grundsteuerwert und angepassten Steuermesszahlen gerechnet. Auf den so berechneten Grundsteuer-Messbetrag wendet dann die Gemeinde wie bisher ihren örtlichen Hebesatz zur Festsetzung der Grundsteuer an.

Das Ziel der Grundsteuerreform ist: Grundstücke gleicher Lage und gleicher Größe sollen auch die gleiche Grundsteuer zahlen. Damit dies erreicht werden kann, müssen alle Grundstücke (bebaut und unbebaut) in Deutschland neu bewertet werden. In Deutschland gibt es allein über 19 Mio. Häuser mit über 41 Mio. Wohnungen. Erster Stichtag für die Neubewertung ist der 1.1.2022. Die neue Grundsteuer tritt dann zum 1.1.2025 in Kraft.

Was Eigentümer tun müssen

Um die Neubewertung durchführen zu können, benötigt das Finanzamt für jedes Grundstück eine „Erklärung zum Grundsteuermessbetrag“, oder auch Grundsteuererklärung genannt. Diese Erklärung muss elektronisch per ELSTER eingereicht werden. Auf der Seite www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de (im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen) ist die Abgabe der Erklärung kostenlos auch ohne ELSTER-Zugang möglich. Allerdings nehmen nicht alle Bundesländer an dieser Möglichkeit teil, insbesondere nicht Hessen.

Die Übermittlung der Erklärung wird ab dem 1.7.2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe ist der 31.10.2022. Achtung: Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgt in der Regel per öffentlicher Bekanntmachung. Sie erhalten also kein individuelles Schreiben vom Finanzamt per Post. Die hessischen Gemeinden, wie bspw. Bad Nauheim oder Friedberg aber auch die entsprechenden Finanzämter (z.B. Friedberg)  haben in den vergangenen Wochen Informationsschreiben versandt.

Für die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag werden insbesondere folgende Angaben benötigt:

  • Aktenzeichen und Lagefinanzamt des Grundstücks
  • Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  • Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundvermögens
  • Eigentumsverhältnisse
  • Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
  • Fläche des Grundstücks
  • ggf. Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
  • mehrere Gemeinden [ja/nein]
  • Mieteigentumsanteil [Zähler/Nenner]
  • Nutzungsart
  • Baudenkmal [ja/nein]
  • ggf. Abbruchverpflichtung

Informationen zu Ihrem Grundbesitz wie Flurnummer, Gemarkung, Gebäudefläche, Wohnfläche und Grundstücksfläche können Sie zum Beispiel Ihrem Grundbuchauszug, der Flurkarte, dem Kaufvertrag, dem Einheitswertbescheid und dem Grundsteuerbescheid entnehmen. Noch sind die endgültigen Erklärungsformulare nicht veröffentlich worden. Die Zeit bis zum 1.7.2022 kann genutzt werden, um alle nötigen Informationen zusammen zu tragen. Auf der Seite https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform stellt die hessische Finanzverwaltung weitere Informationen zur Verfügung.

kundas unterstützt bei der Erstellung und Abgabe der Erklärung

Gerne erstellen wir Ihnen Ihre Erklärung zum Grundsteuermessbetrag und reichen diese dem Finanzamt digital ein. Sofern wir Sie unterstützen dürfen, senden Sie uns bitte eine E-Mail an grundsteuer@kundas.de mit Ihrem Namen, der Anzahl und der Art der Grundstücke (z.B. Eigentumswohnung, Einfamilienhaus etc.). Wir nehmen dann Kontakt auf und informieren Sie über die weiteren Schritte.