Versicherungsschutz für Selbständige: Welche Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig sind

Selbständige tragen ein erhebliches unternehmerisches Risiko – umso wichtiger ist ein belastbarer Versicherungsschutz. Viele Versicherungsbeiträge lassen sich zudem steuerlich geltend machen. Entscheidend ist, ob die jeweilige Police ein betriebliches Risiko absichert. In diesen Fällen erkennt das Finanzamt die Beiträge vollständig als Betriebsausgaben an.

Voll absetzbare betriebliche Versicherungen

Zu den Versicherungen, die typischerweise ohne Einschränkungen abzugsfähig sind, gehören unter anderem:

  • Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
    Schutz vor Schäden, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit entstehen.

  • Betriebsunterbrechungs- und Betriebsausfallversicherung
    Absicherung gegen Umsatz- bzw. Gewinnausfälle durch Betriebsstörungen.

  • Feuer-, Einbruch- und Diebstahlversicherungen für Betriebsräume
    Relevante Absicherung für Büro-, Praxis- oder Lagerflächen.

  • Forderungsausfallversicherung
    Schutz vor Zahlungsausfällen von Kunden.

  • Kasko-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen für betriebliche Fahrzeuge
    Steuerlich voll abziehbar, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört.

  • Rechtsschutzversicherung (betrieblicher Teil)
    Absicherung juristischer Auseinandersetzungen im beruflichen Kontext.

  • Unfallversicherung, soweit sie berufliche Risiken abdeckt.

  • Mitgliedschaft und Unternehmerversicherung in der Berufsgenossenschaft
    Pflichtversicherung für viele Gewerbetreibende.

  • Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
    Besonders relevant für beratende Berufe wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder Consultants.

Private Risiken: Nur begrenzter Sonderausgabenabzug

Werden hingegen private Risiken abgesichert – etwa Berufsunfähigkeit, Krankheitskosten, Unfall- oder Lebensrisiken –, gelten die Beiträge nicht als Betriebsausgaben. Sie können lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden, meist mit begrenztem Umfang.

Gemischte Versicherungen: Betrieblicher Anteil abziehbar

Viele Policen umfassen sowohl berufliche als auch private Risiken, beispielsweise:

  • kombinierte Rechtsschutzversicherungen

  • Unfallversicherungen mit gemischten Leistungen

In solchen Fällen ist ausschließlich der betriebliche Anteil steuerlich abzugsfähig.

Wichtig:
Ist die Aufteilung nicht bereits auf der Versicherungsrechnung ausgewiesen, sollten Selbständige eine Kostenaufgliederung beim Versicherer anfordern. Nur so kann der betriebliche Anteil korrekt als Betriebsausgabe angesetzt werden.