Repräsentationszwecke: Aufwendungen für einen Supersportwagen sind nicht angemessen
Als Firmeninhaber versucht man, bestehende Kunden an sich zu binden und neue zu gewinnen. Dazu gibt es viele verschiedene Ideen, mit denen man sich und sein Unternehmen repräsentieren kann. Allerdings begrenzt das Steuerrecht den steuerlichen Abzug der dabei entstandenen Aufwendungen. Sie müssen nämlich angemessen sein. Ein etwas weitläufiger Begriff, zu dessen Präzisierung das Finanzgericht München (FG) einen Beitrag geleistet hat.
Die Klägerin ist eine GmbH. Am 26.03.2012 erwarb sie einen Sportwagen zum Kaufpreis von 218.800 EUR. Nach einem Unfall im Juni 2015 wurde das Fahrzeug verkauft. Aus dem Verkauf und der Versicherungsentschädigung erlöste die Klägerin insgesamt einen Betrag von 235.000 EUR. Das Fahrzeug besaß eine Straßenzulassung und wurde nicht als Rennfahrzeug eingesetzt. Es sollte aber bei Veranstaltungen Kunden und Sponsoren zur Verfügung gestellt werden, um diesen ein „Rennfeeling“ zu vermitteln. Durch solche Rennsport- und Sportwagenveranstaltungen sollte ein Netzwerk mit anderen Unternehmen geknüpft werden. Zu den jeweiligen Veranstaltungen wurde das Fahrzeug nicht selbst gefahren, sondern auf einem Lkw oder Anhänger transportiert. Das Finanzamt sah 50 % der Aufwendungen für das Fahrzeug als unangemessen an und berücksichtigte daher auch die geltend gemachte Abschreibung nur zu 50 %.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG wurde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt habe den Abzug der Aufwendungen als Repräsentationsaufwand zu Recht versagt. Nach Ansicht des FG fallen die Aufwendungen unter das Abzugsverbot. Es sei auch keine Aufteilung in einen angemessenen und einen unangemessenen Teil des streitigen Aufwands vorzunehmen.
Die Anschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei vergleichbar mit Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen. Das Fahrzeug sei seiner Art nach geeignet, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen. Es handle sich bei ihm um einen sogenannten Supersportwagen, der Technologien aus der Formel 1 nutze. Das Fahrzeug sei zu Unterhaltungszwecken von Geschäftsfreunden eingesetzt worden und habe der Kundenbindungs- und Netzwerkpflege gedient. Die Tatsache, dass durch das Fahrzeug auch Gewinn erzielt worden sei, schließe das Abzugsverbot nicht aus.