Versicherungsschutz für Selbständige: Welche Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig sind
Selbständige tragen ein erhebliches unternehmerisches Risiko – umso wichtiger ist ein belastbarer Versicherungsschutz. Viele Versicherungsbeiträge lassen sich zudem steuerlich geltend machen. Entscheidend ist, ob die jeweilige Police ein betriebliches Risiko absichert. In diesen Fällen erkennt das Finanzamt die Beiträge vollständig als Betriebsausgaben an.
Voll absetzbare betriebliche Versicherungen
Zu den Versicherungen, die typischerweise ohne Einschränkungen abzugsfähig sind, gehören unter anderem:
-
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
Schutz vor Schäden, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit entstehen. -
Betriebsunterbrechungs- und Betriebsausfallversicherung
Absicherung gegen Umsatz- bzw. Gewinnausfälle durch Betriebsstörungen. -
Feuer-, Einbruch- und Diebstahlversicherungen für Betriebsräume
Relevante Absicherung für Büro-, Praxis- oder Lagerflächen. -
Forderungsausfallversicherung
Schutz vor Zahlungsausfällen von Kunden. -
Kasko-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen für betriebliche Fahrzeuge
Steuerlich voll abziehbar, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört. -
Rechtsschutzversicherung (betrieblicher Teil)
Absicherung juristischer Auseinandersetzungen im beruflichen Kontext. -
Unfallversicherung, soweit sie berufliche Risiken abdeckt.
-
Mitgliedschaft und Unternehmerversicherung in der Berufsgenossenschaft
Pflichtversicherung für viele Gewerbetreibende. -
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
Besonders relevant für beratende Berufe wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder Consultants.
Private Risiken: Nur begrenzter Sonderausgabenabzug
Werden hingegen private Risiken abgesichert – etwa Berufsunfähigkeit, Krankheitskosten, Unfall- oder Lebensrisiken –, gelten die Beiträge nicht als Betriebsausgaben. Sie können lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden, meist mit begrenztem Umfang.
Gemischte Versicherungen: Betrieblicher Anteil abziehbar
Viele Policen umfassen sowohl berufliche als auch private Risiken, beispielsweise:
-
kombinierte Rechtsschutzversicherungen
-
Unfallversicherungen mit gemischten Leistungen
In solchen Fällen ist ausschließlich der betriebliche Anteil steuerlich abzugsfähig.
Wichtig:
Ist die Aufteilung nicht bereits auf der Versicherungsrechnung ausgewiesen, sollten Selbständige eine Kostenaufgliederung beim Versicherer anfordern. Nur so kann der betriebliche Anteil korrekt als Betriebsausgabe angesetzt werden.
