Keine Schikane des Finanzamtes: Betriebsprüfungen dürfen nahtlos aneinander anschließen
Wie häufig Selbständige und Gewerbetreibende statistisch gesehen mit einer Betriebsprüfung rechnen müssen, hängt von der Größe des Unternehmens, der wirtschaftlichen Zuordnung und der Art des Betriebes ab. Das Finanzamt unterscheidet zwischen Groß-, Mittel, Klein- und Kleinstbetrieben. Es gilt die Faustregel: Je größer das Unternehmen ist, desto häufiger wird es einer Außenprüfung unterzogen. Während Großbetriebe in aller Regel durchgehend und lückenlos mit sämtlichen Besteuerungszeiträumen geprüft werden, müssen Klein- und Kleinstbetriebe eher selten mit einer Prüfung rechnen. Viele dieser Betriebe sind jahrzehntelang überhaupt keiner Betriebsprüfung ausgesetzt. Bei ihnen werden Betriebsprüfungen häufig anlassbezogen angeordnet, beispielsweise wenn Unstimmigkeiten in den Gewinnermittlungen zu Tage treten. Zudem kann man als Klein- oder Kleinstunternehmer in den Fokus des Finanzamtes geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt bekräftigt, dass Betriebsprüfungen auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben nahtlos aneinander anschließen können. Zugrunde lag die Nichtzulassungsbeschwerde eines Freiberuflers, für dessen Kleinstbetrieb das Finanzamt eine Anschlussprüfung angeordnet hatte, die nahtlos an die geprüften Vorjahre anschloss. Vor dem BFH wollte sich der Freiberufler aus dieser lückenlosen Überwachung herauswinden. Der BFH verwies jedoch darauf, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt sei, dass die Finanzämter bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder nach der Abgabenordnung noch nach der Betriebsprüfungsordnung an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden seien, so dass eine Anschlussprüfung rechtens sei.
Hinweis: Im Jahr 2016 hatte der BFH im Fall eines Mittelbetriebs entschieden, dass dieser dreimal hintereinander einer steuerlichen Außenprüfung unterzogen werden darf, obgleich die ersten beiden Prüfungen zu keinen größeren Beanstandungen geführt hatten. Der betroffene Unternehmer hatte einen Verstoß gegen das Willkür- und Schikaneverbot geltend gemacht, die Bundesrichter sahen allerdings auch die dritte Prüfung als rechtmäßig an.